Uegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 31. Weimar. 22. Oktober 1853.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Um die Mitwirkung der Großherzoglichen Landesvermessungs-Behörden
bei den zum Behufe von Grundstückszusammenlegungen (Separationen) vorzuneh-
menden Vermessungen, sowie das bei den letzteren einzuschlagende Verfahren
näher zu bestimmen und zu regeln, werden mit Genehmigung Seiner König-
lichen Hoheit, des Großherzogs, zu geeigneter Beachtung folgende Vorschriften
hierdurch bekannt gemacht.
l.
Bei Ausführung der Separationen sind die Bestimmungen des Gesetzes
über die Landesvermessung vom 5. März, der Ausführungsverordnung vom
12. März 1851 und der dazu gehörigen Instruktion, ingleichen der Ausfüh-
rungsverordnung zum Pfandgesetze vom 12. März 1841, soweit sie sich mit
den Eigenthümlichkeiten des Separations-Verfahrens vertragen, genau zu
beobachten.
2.
Die Großherzogliche General-Ablösungs-Kommission hat dem dritten De-
partement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums von jeder vorseienden Se-
paration unter Benennung der Spezial-Kommission und der zuzuziehenden Geo-
meter zeitig Anzeige zu machen, welches sowohl der Großherzoglichen Vermes-
sungs-Direktion, als der betreffenden Steuer-Revision die erforderliche Nachricht
ertheilen wird.
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