Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Uegierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Nummer 31. Weimar. 22. Oktober 1853. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Um die Mitwirkung der Großherzoglichen Landesvermessungs-Behörden 
bei den zum Behufe von Grundstückszusammenlegungen (Separationen) vorzuneh- 
menden Vermessungen, sowie das bei den letzteren einzuschlagende Verfahren 
näher zu bestimmen und zu regeln, werden mit Genehmigung Seiner König- 
lichen Hoheit, des Großherzogs, zu geeigneter Beachtung folgende Vorschriften 
hierdurch bekannt gemacht. 
l. 
Bei Ausführung der Separationen sind die Bestimmungen des Gesetzes 
über die Landesvermessung vom 5. März, der Ausführungsverordnung vom 
12. März 1851 und der dazu gehörigen Instruktion, ingleichen der Ausfüh- 
rungsverordnung zum Pfandgesetze vom 12. März 1841, soweit sie sich mit 
den Eigenthümlichkeiten des Separations-Verfahrens vertragen, genau zu 
beobachten. 
2. 
Die Großherzogliche General-Ablösungs-Kommission hat dem dritten De- 
partement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums von jeder vorseienden Se- 
paration unter Benennung der Spezial-Kommission und der zuzuziehenden Geo- 
meter zeitig Anzeige zu machen, welches sowohl der Großherzoglichen Vermes- 
sungs-Direktion, als der betreffenden Steuer-Revision die erforderliche Nachricht 
ertheilen wird. 
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