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Differenzen übereinstimmt, außerdem aber auch aus einer wenigstens generell
vorgenommenen Bonitirung auf gleiche Bodengüte in den einzelnen zu separi-
renden Distrikten geschlossen werden kann, ist, wenn sämmtliche betheiligte
Grundstücksbesitzer solches ausdrücklich genehmtgen, von einer speziellen Vermes-
sung jeder einzelnen Grundstücks-Parzelle abzusehen, was auch von dem Falle
gilt, wo die etwaige Differenz (das Plas oder Minus) nach dem übereinstim-
menden Beschlusse aller Grundstücksbesitzer proportionell getragen — egalisirt —
werden soll.
7.
Der Spezial-Kommissar hat, sobald die neue Planlegung aufgestellt vor-
liegt, der Großherzoglichen Steuer-Revision Nachricht zu geben, damit diese
zeitig von den Veränderungen Kenntniß nehme, welche auf die Steuerverhält-
nisse Einfluß ausüben könnten. Bis diese Untersuchung, nächstdem die Vermes-
sungs-Revision, Statt gefunden, auch die Planlage von den Betheiligten nach
vorausgegangener Prüfung von der Großherzoglichen General-Kommission ange-
nommen oder von der letztern genehmigt und der Rezeß bestätigt worden, bleibt
jede Veränderung des faktischen Zustandes der Grenzen und Kultur-Gattungen
in der Flur untersagt.
8.
Die sodann erfolgende Ausmessung der neuen Planlage auf dem Felde
und deren vorschriftsmäßige Versteinung erfolgt unter der Aufsicht und der auch
auf die Flächenberechnung sich erstreckenden Revision der Großherzoglichen Ver-
messungs-Direktion.
Bei Nummerirung der neuen Karte (Planlage der Flur) ist zu beachten,
daß sich dieselbe den Nummern des Orteplanes fortsetzend anschließe. Im
Uebrigen kann auf die alten Grundstücksnummern bei der Nummerirung keine
Rücksicht genommen werden. Die Vereinigung (Vergleichung) der alten mit
den neuen Nummern muß im Fundbuche vollständig ausgeführt seyn.
9.
In Bezug auf die Kosten dieser Revisionen findet die Unterscheidung
Statt, daß
a) wo eine neue Flurkarte schon vorliegt, die Prüfung der Planlage auf
Kosten der Interessenten geschieht, daß aber
b) wo eine Vermessung eintritt, der Aufwand auch für deren Revision jeden-
falls von den Interessenten zu bestreiten ist, wogegen dann für die neuen