330
5) Trift= und Hutungs-Befugnisse;
c) Natural-Zehnten, sofern in diesem Falle der Pflichtige statt derselben eine
ständige Geld= oder Getreide-Rente, nach Wahl des Berechtigten, über-
nimmt.
8. 3.
Die Vorschrift in dem 8. 1 findet auch auf solche bereits eingeleitete Abloͤ-
sungsverhandlungen Anwendung, welche zu einem Abschlusse noch nicht gelangt
und die Genehmigung Unseres Staats-Ministeriums noch nicht erhalten haben.
Die bei den so sistirten Ablösungen entstandenen Kosten und aufgewende-
ten Verläge aller Art sind nach vorgängiger Verzeichnung und Feststellung vor-
läufig aus der Staatskasse zu bezahlen, bezüglich zu erstatten, die Entschließung
über die Verpflichtung zu deren endlichen Uebernahme aber bleibt bis zur Wie-
deraufnahme des Ablösungsverfahrens ausgesetzt.
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 22. Oktober 1853.
Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. Thon.
Nachtrag
zu dem Gesetze über Ablösung grund-
herrlicher Rechte vom 18. Mai 1848.
Ministerial-Bekanutmachungen.
II. Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, werden
A. zu besserer Abrundung des Steuer-Rezeptur-Bezirkes Buttstädt vom
1. Januar 1854 an folgende zu diesem Bezirke dermalen gehörige Ort-
schaften, als:
1) Ballstedt, 2) Berlstedt, 3) Ettersburg, 4) Heichelheim, 5) Hottel-
stedt, 6) Kleinobringen, 7) Neumark, 8) Ottmannshausen, 9) Ramsla,
10) Schwerstedt, 11) Stedten, 12) Wohlsborn