Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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den  Fällen  solcher  Frevel  Haussuchungen  im  Gebiethe  des  anderen  Staates
zu  veranlassen,  wenn  das  von  dem  Frevler  zurückgelassene  Werkzeug,  womit
der  Frevel  verübt  worden,  einem  dortigen  unterthan  angehört,  oder  wenn
sich  dort  der  angegebene  Thäter  aufhalten  oder  der  gefrevelte  Gegenstand  befinden
  sollte.  Dieselben  haben  sich  zu  diesem  Ende  an  den  Ortsvorstand  der
betreffenden  Gemeinde  zu  wenden  und  diesen  zur  Vornahme  der  Visitation  in
ihrer  Gegenwart  aufzufordern.  Der  im  Auslande  gemachten  Wahrnehmung
des  inländischen  Schutz-Personals  ist  aber  derselbe  Glaube  beyzumessen,  als
wenn  die  Wahrnehmung  inverhalb  des  Bezirkes  erfo'qt  wäre.

8.

Bey  diesen  Haussuchungen  muß  der  Ortsvorstand,  ohne  für  seine  Mitwirkung
  eine  Belohnung  in  Anspruch  nehmen  zu  koͤnnen,  sogleich  ein  Protokoll
aufnehmen  und  ein  Exemplar  dem  requirirenden  Beamten  einhaͤndigen,  ein
zweytes  Exemplar  aber  seiner  vorgesetzten  Behoͤrde  uͤbersenden,  bey  Vermeidung
  einer  polizeylichen  Geldstrafe.

4.

Das  Schutz-  und  Aufsichts-Personal  hat  die  Frevel,  welche  durch  Angehoͤrige
  des  anderen  Staates  veruͤbt  worden  sind,  in  gesetzlicher  Forut  zu
konstatiren  und  die  hierüber  aufgesetzten  Protokolle  oder  Frevel-Register  nebst
den  etwa  gepfändeten  Gegenständen  derjenigen  heimathlichen  Behörde  des  Frevlers
  zuzustellen,  welche  über  die  Strafe  zu  erkennen  kompetent  ist.

5.

In  Fällen,  wo  der  Forst=  und  Polizey-Beamte  den  betretenen  Frevler
nicht  erkannt,  ist  er  berechtiget,  denselben  zu  verhaften  und  an  die  nächste
Behörde  desjenigen  Staates,  auf  dessen  Gebiethe  die  Verhaftung  erfolgt,  zur
Konstatirung  seiner  Person  abzuführen,  soweit  es  das  Gesetz  gestattet.

6.

Für  die  Konstatirung  cines  Frevels,  welcher  von  einem  Angehörigen  des
einen  Staates  in  dem  Gebiethe  des  anderen  begangen  worden,  soll  den  Protokollen
  und  Abschätzungen,  welche  von  den  kompetenten  und  gerichtlich  verpflichteten
  Forst=  und  Polizey-Beamten  des  Ortes  des  begangenen  Frevels
aufgenommen  worden,  derselbe  Glaube  von  den  zur  Aburtheilung  geeigneten
Gerichtostellen  beygemessen  werden,  welchen  die  Gesetze  den  Protokollen  der
inländischen  Beamten  beylegen.