338
Erste Abtheilung des Tarifes.
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten
aus der zweiten Abtheilung des Tarifes folgende Artikel hinzu:
aus Pos. 1: Abfälle von Glashütten, desgleichen Scherben und Bruch von
Glas und Porzellan; von der Bleigewinnung (Bleigekrätz, Blei-
Abzug oder Abstrich und Bleiasche); von der Gold= und Silber-
Bearbeitung (Münzkrätze); von Seifensiedereien die Unterlauge;
Blut von geschlachtetem Vieh, sowohl flüssiges, als eingetrocknetes;
aus Pos. 7: Wasserblei (Reißblei), Kobalt in folgender Fassung: Graphit
(Wasserblei, Reißblei); Kobalterze;
aus Pos. 17: Karden oder Weberdisteln;
aus Pos. 38 u: Töpferthon für Porzellan-Fabriken (Porzellanerde).
Außerdem:
Abfälle von Seiden-Cocons, ingleichen Flockseide (Abfälle von Haspeln
und Spinnen der rohen Seide).
Zweite Abtheilung des Tarifes.
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr oder bei der Ausfuhr
einer Abgabe unterworfen sind, treten folgende Abänderungen ein:
A. In Bezug auf die Zollsätze.
I. Von dem Ausgangszolle werden befreit:
Roheisen aller Art; altes Brucheisen, Eisenfeile, Hammerschlag (Pos. 6
Eisen und Stahl).
II. Von folgenden, bisher theils in der ersten Abtheilung des Tarifes
stehenden, theils in dem Tarife nicht namentlich aufgeführten Artikeln sind
die beigefügten Eingangszollsätze zu erheben und zwar:
1) von Eisenbeizen, einschließlich Eisenrostwasser 7½ Sgr. oder 26¼ Kr.
von dem Zentner (Pos. 5 Droguerie= 2c. Waaren);
2) von nachstehenden Waaren auch in Verbindung mit Gummi ela-
stikum oder Gutta percha, als: Waaren ganz oder theilweise aus
edlen Metallen, aus feinen Metallgemischen, aus Metall echt vergoldet
oder versilbert, aus Schildpatt, Perlmutter, echten Perlen, Korallen oder
Steinen gefertigt, oder mit edlen Metallen belegt, 50 Thlr. oder 87 Fl.
30 Kr. von dem Zentner (Pos. 20 kurze Waaren ꝛc.);
3) von Kratzenleder, auch künstlichem, für inländische Kratzen-Fabriken auf
Erlaubnißscheine unter Kontrole von dem Zentner 3 Thlr. oder 5 Fl.
15 Kr. (Pos. 21 Leder 2c.);