Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen Weimar-Eisenach.
NRummer 39. WGSeimar. 23. November 1833.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
sügen hiermit zu wissen:
Nachdem der getreue Landtag zu der unter dem 7. Juli v. J. publizir=
ten provisorischen Geschäftsordnung für das Gesammt-Oberappellations-Gericht
nachträglich seine verfassungsmäßige Zustimmung ertheilt hat: so verordnen Wir,
daß dieser Geschäftsordnung nunmehr als einer definitiven überall nachgegangen
und nach ihr verfahren werde.
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und unter Bel-
druckung Unseres Großherzoglichen Staatsinsiegels.
So geschehen und gegeben Weimar am 29. Oktober 1853.
Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gesetz,
die Geschäftsordnung für das Gesammt-
Oberappellations-Gericht betreffend.
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