Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
NRummer 39. WGSeimar. 23. November 1833. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
sügen hiermit zu wissen: 
Nachdem der getreue Landtag zu der unter dem 7. Juli v. J. publizir= 
ten provisorischen Geschäftsordnung für das Gesammt-Oberappellations-Gericht 
nachträglich seine verfassungsmäßige Zustimmung ertheilt hat: so verordnen Wir, 
daß dieser Geschäftsordnung nunmehr als einer definitiven überall nachgegangen 
und nach ihr verfahren werde. 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und unter Bel- 
druckung Unseres Großherzoglichen Staatsinsiegels. 
So geschehen und gegeben Weimar am 29. Oktober 1853. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
  
Gesetz, 
die Geschäftsordnung für das Gesammt- 
Oberappellations-Gericht betreffend. 
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