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„11) das Personal des gemeinschaftlichen Ober-Appellationsgerichtes und
„die bei der Gesammt-Universität Jena angestellten Lehrer, Beamten
„und Diener hinsichtlich ihres ganzen Einkommens aus an-
„deren als den im §K. 4 unter 3 B, a, b, c bezeichneten Quellen,
„ingleichen diejenigen Witwen und Waisen, welche aus dem akademi-
„schen Witwen= und Waisen-Fiskus oder aus der Witwen-Kasse des
„Ober-Appellationsgerichtes eine Pension beziehen, hinsichtlich die-
„ser Pension ohne Unterschied ihres Betrages.“
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 25. November 1853.
Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Nachtrag
zu dem revidirten Gesetze über die Steuer-
verfassung des Großherzogthumes vom
18. März 1851, die Steuerbefreiung
der akademischen Lehrer, Beamten, Die-
ner, Witwen und Waisen, sowie des
Personals des Ober-Appellations-
gerichtes rc. betreffend.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar--
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
220. 2c.
Da sich bei der Anwendung des Gesetzes über die allgemeine Einkommen-
steuer vom 19. März 1851 das Bedürfniß einiger Zusätze und Abänderungen
ergeben hat: so verordnen Wir mit verfassungsmäßiger Zustimmung des ge-
treuen Landtages hierdurch, wie folgt:
□—%
Die im §F. 11 des Gesetzes vom 19. März 1851 enthaltene Bestimmung
über die Zulässigkeit einer Erhöhung des zweiten Theils einer Orts-Quote wäh-