363
weinsteuer-Ordnung, auch dem Nachtrage dazu vom 17. Juli 1838 und dem
Gesetze vom 1. September 1846;
3) die Steuer vom inländischen Wein= und Tabacks-Bau nach
dem Gesetze vom 13. Dezember 1833 und dem Nachtrage dazu vom 23.
April 1844;
4) die Biermalzschrot-Steuer nach dem Gesetze vom 16. Februar
1836, verbunden mit der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1840 und den
Nachträgen dazu vom 23. April 1839, vom 3. Mai 1842 und vom 20.
März 1851;
5) die Salzsteuer nach dem Gesetze vom 25. Mai 1847.
C. in dem Vordergerichte Ostheim (dem Amtsbezirke Lichtenberg
mit Ausnahme des Ortes Melpers), neben den unter II, A er-
wähnten indirekten Steuern:
1) die Uebergangsabgaben nach dem Gesetze vom 19. Juli 1843;
2) der Malzaufschlag nach demselben Gesetze;
3) der Salzaufschlag nach demselben Gesetze;
oder — zu B und C — nach den
in Gemäßheit der Verträge mit den betheiligten Zollvereins-Staaten im Laufe
der Verwilligungs-Periode anderweit zu treffenden Bestimmungen.
III.
An allgemeiner direkter Steuer in dem gesammten Großher—
zogthume:
1) vom Einkommen sowohl aus Grund und Boden, als aus
anderen Quellen, nach den Bestimmungen des revidirten Gesetzes über die
Steuerverfassung vom 18. März 1851 nebst Nachtrag dazu vom 25. Novem-
ber 1853 und des Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19.
März 1851 nebst Nachtrag dazu vom 26. November 1853
zwölf Pfennige von jedem Thaler
a) eines jeden der in den Steuerrollen ersten Theiles eingezeichneten In-
dividual-Steuer-Kapitale;
b) eines jeden der Orts-Steuer-Kapitale zweiten Theiles, wie solche
au) hinsichtlich des Einkommens aus Grund und Boden den Orts-Quo-
ten zweiten Theiles erster Abtheilung für die laufende Finanz-Periode zum
Grunde gelegen und mit Rücksicht auf die inzwischen Statt gefundenen oder noch
Statt findenden Abgänge und Zugänge, sowie nach Maßgabe der eingeleiteten all-
gemeinen Revision dieser Orts-Steuer-Kapitale seiner Zeit zu berichtigen und
62