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bb) hinsichtlich des Einkommens aus anderen Quellen nach dem Ergeb-
nisse der Einschätzungen in dem Jahre 1853 und mit Rücksicht auf die Statt
gefundenen oder noch Statt findenden Revisionen festzustellen sind;
und zwar dergestalt, daß die hiernach sich ergebenden Orts-Steuer-Quoten
zweiten Theiles weiter in zwei Abtheilungen zerfallen, von denen die eine,
welche dem Ortssteuer-Kapital vom Einkommen aus Grundbesitz entspricht,
ausschließlich von den Grundbesitzern des Ortes, als solchen, die andere aber,
welche aus dem Ortssteuer-Kapital von dem übrigen zum zweiten Theile der
Orts-Quote steuerpflichtigen Einkommen sich berechnet, von den mit solchem
Einkommen in die Steuerrollen Eingezeichneten lediglich unter sich — im Ueb-
rigen nach Maßgabe der Bestimmungen des revidirten Gesetzes über die allge-
meine Einkommensteuer — aufzubringen ist;
2) vom Erwerbe Fremder, welche im Großherzogthume Han-
del oder Gewerbe treiben, nach dem Gesetze vom 27. April 1844 und
der unter dem 30. März 1847 bekannt gemachten Uebereinkunft mit dem Kö-
nigreiche Belgien, ferner der auf dem Handels= und Schifffahrts-Vertrage mit
dem Königreiche der Niederlande beruhenden Bekanntmachung vom 4. Oktober
1852, endlich dem unter dem 24. August 1853 bekannt gemachten Handels-
und Zoll-Vertrage mit den Kaiserlich Oesterreichischen und den mit diesen zoll-
verbündeten Staaten.
I.
Die Hundesteuer nach dem Gesetze vom 12. Mai 1852 und dem Nach-
trage dazu vom 15. Dezember 1853.
Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Sanktion
ertheilen, verordnen Wir in Gemäßheit des F. 35 des revidirten Grundgesetzes
über die Verfassung des Großherzogthumes vom 5. Mai 1816,
daß die vorbezeichneten verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den
Terminen und Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und Verord-
nungen bestimmt sind und wie solche, was namentlich die alte Landsteuer be-
trifft, sowohl überhaupt als im Besondern nach Maßgabe des in einigen sonst
Erfurtschen Ortschaften noch üblichen frühern Steuerfußes von dem Finanz-
Departement Unseres Staats-Ministeriums weiter, gemäß der Steuerverfassung,
zu reguliren und auszuwerfen, auch durch das Regierungs Blatt zur öffentlichen
Kunde und Nachachtung zu bringen sind, in ungetrennten Summen und in
den gesetzlich annehmbaren Münzsorten zu Unseren Steuer-Hebestellen, zu wel-
chen es sich gebührt, pünktlich entrichtet und eingeliefert werden.