fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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C. Straf= und Schlußbestimmungen. 
§* 21. Wer in den vom Gouverneur festgesetzten Schongebieten die Jagd ausübt, wird 
mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Mark, im Falle des Unvermögens mit einer gemäß §§ 28, 29 
des Reichsstrafgesetzbuchs festzusetzenden Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten bestraft. 
Im übrigen werden Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, soweit sie nicht nach dem 
Reichsstrafgesetzbuch strafbar sind, mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark bestraft, die für den Fall, daß 
sie nicht beizutreiben sind, nach Maßgabe der 9§ 28, 29 des Reichsstrafgesetzbuchs in Haftstrafe 
umzuwandeln sind. 
Gegen Farbige finden die nach den bestehenden Verordnungen zulässigen Strafmittel 
Anwendung. 
Noeben der verwirkten Strafe ist auf Einziehung der zur Jagd benutzten Gewehre, anderen 
Jagdgeräte sowie der unrechtmäßigen Jagdbente und Hunde zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie 
dem Verurteilten Lehören oder nicht. 
8 Diese Verordnung tritt am 1. April 1908 in Kraft. 
Buca, den 4. März 1908. 
Der Gouvernenr. 
Seitz. 
Verordnung des GCouverneurs von Kamerun, betr. das Daßwesen. 
Vom 26. März 1908. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver- 
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kolonialblatt S. 509) 
wird folgendes verordnet: 
Einziger Paragraph. 
Die Verordnung des Gouverneurs von Kamernn, betreffend das Paßwesen vom 20. Fe- 
bruar 1906 (Kolonialblatt S. 181), wird hiermit aufgehoben. 
Buea, den 26. März 1908. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
Seitz. 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. das Daßwesen. 
Vom 26. März 1908. 
Auf Grund des § 2 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend das Paßwesen in den 
Deutschen Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 28. Angust 1902, habe ich die Befugnis: 
an Reichsangehörige und Ausländer Reisepässe mit einer Oü#liigreitsdaner von höchstens 
cinem Jahre ausgustellen sowie Pässe zu visieren, 
dem jeweiligen Bezirksamtmann von Victoria, Duala und Kribi sowie dem jeweiligen Stations= 
leiter von Ossidinge und deren Stellvertretern übertragen. 
Buca, den 26. März 1908. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
Seitz. 
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Verhütung der Einschleppung 
der Schlafkrankheit. 
Vom 25. März 1908. 
Nach glaubwürdigen Berichten scheint die Schlafkrankheit im ganzen Kongobecken einschließlich 
der, Nebenflüsse verbreitet zu sein und furchtbare Opfer zu fordern. Sie pflanzt sich an den Fluß- 
läufen weiter fort und es soll auch an der Peripherie des Kongobeckens, in der Richtung nach 
Norden, entlang dem Sharifluß ein Fortschreiten festgestellt sein. 
Für unsere Kolonie Kamerun droht von Südosten und von der See her eine Einschleppung 
der Senuche. Zur Zeit reichen die Mittel des Gouvernements nicht aus, eine wirksame gesundheitliche 
lberwachung der Grenzen an allen Punkten durchzuführen. Es besteht daher die Möglichkeit, daß 
Kranke in die Kolonie einwandern und so Senchenberde in der Kolonic entstehen.
	        
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