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Nr. 1) und die etwaige Testaments-Eröffnung ausgenommen — sportelfrei
bleibt, selbst wenn Volljährige miterben;
9) Kirchen, Pfarreien, Schulen und milde Stiftungen, sowie alle andere
Institute, denen die Rechte milder Stiftungen schon ertheilt sind oder
noch ertheilt werden, wenn sie klagend auftreten oder Sühneversuche
beantragen, ingleichen die Verhandlungen wegen Anerkennung der Leistun-
gen an Kirchen, Pfarreien, Schulen und milde Stiftungen;
die Verhandlungen über das Armenrecht, wenn es in deren Folge wirk-
lich ertheilt wird und solchen Falles die arme Parthei in der vorliegen-
den Rechtsangelegenheit.
Kommt letztere durch den Prozeß oder in der Folge zu besseren Ver-
mögensverhältnissen, so hat sie die Kosten, welche ihr der Armuth wegen
erlassen waren, nachzubringen. Doch soll ihr jeden Falles die Hälfte
der durch den Prozeß erstrittenen Summe unverkürzt bleiben;
11) Unehelich geschwängerte Frauenspersonen und ihre unehelichen Kinder bei
erhobener Civil-Klage gegen den Schwängerer;
12) Im wirklichen Dienste befindliche Soldaten, vom Feldwebel einschlüssig
abwärts, soweit ihre Angelegenheiten bei dem Militär-Gerichte ver-
handelt werden.
Anmerkung zu Nr. 9 — 12. Wird der Gegner in die Kosten verurtheilt, so muß er
auch diejenigen tragen, von der die sportelfreie Parthei einstweilen frei bleibt. Wenn
dagegen dic letztere zu Erstattung der Kosten an den Gegentheil verurtheilt wird, so fünd
nicht nur die von diesem zu verlegenden Kosten eben so, wie die der sportelfreien Parthei
unmittelbar zur Last fallenden, außer Ansatz zu lassen, sondern auch, falls sie schon be-
jahlt wären, zurückzugeben.
Die Bestimmungen in Ziffer 9 und 11 finden auf ausländische Kirchen, Pfar-
reien rc., sowie auf ausländische geschwängerte Frauenspersonen und deren Kinder nur
dann und insoweit Anwendung, wenn und soweit die Staaten, denen die fraglichen
Rechts-- Subjekte angehören, den gleichartigen Rechts-Subjekten des Großherzogthumes
die gleiche Vergünstigung erweislich zugestehen.
13) Ausfertigungen und Niederschriften, die sich auf die Lebensrettung ver-
unglückter Personen beziehen (Gesetz vom 19. Juni 1823);
14) alle Angelegenheiten der Mitglieder und Subalternen einer Behörde
(einschlüssig der in Ruhestand Versetzten und des Diener-Personals) bei
derselben Behörde, soweit sie weder prozessualisch verhandelt werden,
noch Verträge über Grundstückserwerbung betreffen;
15) jede Feststellung von Sporteln und Gebühren aller Art, wenn sie von
Amtewegen geschieht.
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