Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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c) alle inländische Brand-Assekurations-Angelegenheiten; 
d) Impfsscheine; 
e) Trauscheine für Unter-Offiziere und gemeine Soldaten; 
3) Justifikations-Scheine über Gemeinderechnungen; 
4) Verhandlungen über Aufnahme und Entlassung von Unterthanen, Bür- 
gern, Schutzbürgern, Dorfnachbarn und Hausgenossen, soweit sie bei 
öffentlichen Behörden vorkommen, mit Ausnahme jedoch der jährlichen 
Verpflichtung der eidesmündigen jungen Mannschaft zu Unterthanen; 
Heimathsscheine, welche auf Verlangen ertheilt werden. 
Alle andere Heimathsangelegenheiten hingegen sind sportelfrei, so lange 
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es sich nicht von Aufnahme oder Entlassung handelt. Ebenso ist für 
Verhandlungen zu Legalisirung der Heimathscheine oder Dienstbücher durch 
die Oberbehörden zum Zwecke des Gebrauches derselben im Auslande, 
einschlüssig der Unterthansbescheinigung, Etwas nicht anzusetzen; 
6) streitige Gesindesachen; , 
7) Dienstanstellungs-, Dienstbestätigungs= und Prüfungs-Sachen, mit Aus- 
nahme: 
a) der Zeugnisse akademischer Lehrer und der Schulzeugnisse, 
b) der Anstellungs-Dekrete für Schulamts-Gehülfen, 
) der die Prüfung und Anstellung der Hebammen betreffenden Verhand- 
lungen, 
d) der Wahlverhandlungen in Stadt= und Land-Gemeinden, 
e) jeder Bekanntmachung und Benachrichtigung wegen einer geschehenen 
Anstellung; 
8) Abschieds= und Pensions-Dekrete, ausgenommen: 
a) die für Militärs vom Feldwebel, diesen einschlüssig, abwärts, 
b) Witwen-Pensions-Dekrete; 
9) Rang= und Titel-Verleihungen; 
10) Lehnsangelegenheiten; 
11) die Untersuchung und Bestrafung: 
a) solcher Uebertretungen, die zur Kompetenz der Verwaltungsbehörden 
gehören, soweit diese Untersuchungen nicht nach besonderen gesetzlichen 
Bestimmungen G. 46 des Zoll-Strafgesetzes vom 1. Mai 1838, 
S. 44 des Branntweinsteuer-Gesetzes vom 13. Dezember 1833, 8. 14 
des Gesetzes über den Salzverbrauch vom 7. Februar 1834, §. 20 
des Gesetzes, das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze 
über indirekte Steuern betreffend, vom 18. März 1836) kostenfrei sind,
	        
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