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a) in folgenden Fällen, der Sportel-Freiheit ungeachtet, von den Betheilig-
ten zu vergüten:
1) in den sportelfreien Angelegenheiten der Großherzoglichen Familie
. 5 Nr. 1); ·
2)beiVerhandlungen,welchedenöffentlichenDienstdesStaatesoder
der Kirche, die Einsendung deponirter Gelder an die Haupt-Staats-
kasse oder deren Zurückforderung zum Gegenstande haben G. 5. Nr. 3);
3) bei sportelfreien Verhandlungen, welche die obervormundschaftliche
Aufsicht über Pflegebefohlene betreffen (S. 5, Nr. 7 und Nr. 8);
4) bei sportelfreien Angelegenheiten der Kirchen, Pfarreien, Schulen
und milden Stiftungen (G. 5, Nr. 9);
5) bei Civil-Klagen, die von unehelich geschwängerten Frauensperso-
nen oder von ihren Kindern gegen den Schwängerer erhoben werden
(. 5, Nr. 11);
6) bei den sportelfreien Verhandlungen der Militär-Gerichte (KF. 5,
Nr. 12);
7) bei Verhandlungen wegen der Lebensrettung verunglückter Personen
(K. 5, Nr. 13);
8) bei den sportelfreien Verhandlungen einer Behörde in Angelegen-
heiten der Mitglieder und Subalternen derselben (F. 5, Nr. 14);
9) bei Ausfertigung von Lehns-Extrakten (§. 5, Nr. 16);
10) bei Ausstellung, Beglaubigung und Einsendung von Todtenscheinen
über das Leben Fremder im Großherzogthume (SC. 5, Nr. 17);
11) bei Verhandlungen in Ablösungssachen (SC. 5, Nr. 18);
12) bei Verhandlungen und Ausfertigungen wegen Verpfändung von
Gewerbsberechtigungen G. 5, N. 19);
13) bei den im F. 6, Nr. 2, unter a bis e und F. 6, Nr. 5 ausge-
führten sportelfreien Verwaltungsangelegenheiten; endlich
14) bei solchen sportelfreien Untersuchungen, deren im §F. 6, Nr. 11
erwähnt ist.
b) In Fällen aber, wo eine zu Zahlung der Kosten verpflichtete und
dazu fähige Person nicht vorhanden ist, sind alle baare Verläge —
wozu in Untersuchungssachen auch die Verpflegung der Gefangenen
und die Vertheidigung der Angeschuldigten (versteht sich, soweit eine
Vergütung der Vertheidigungsgebühren überhaupt Statt findet), ferner
Pfarramts= und bezüglich Land-Rabiner-Gebühren und die Gebühren
für den Transport der Schüblinge und Vagabunden zu zählen sind
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