Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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— jedes Mal von der Verwaltungskasse derjenigen Behörde, bei 
welcher sie zuerst erwachsen sind, zu übertragen, soweit nicht Dienstan- 
stellungsverträge oder sonstige Vereinbarungen ein Auderes bestimmen. 
Die in Ansehung der Medizinal-Beamten eintretenden eigenthümlichen 
Verhältnisse sind im S. 135 berücksichtiget. 
Aumerkung. In Ciril-Prozeß- Sachen kann vor Aufnabme des Zeugenbeweises, vor 
Versendung der Akten zum auswirtigen Erkenntnisse und Vornahme anderer, mit beson- 
derem außerordentlichen Aufwande für die Gerichtskassen verbundenen gerichtlichen Hand- 
lungen der Extrabent, sofern er nicht das Armenrecht erlangt bat, zu einem von dem 
uständigen Richter nach dem wahrscheinlichen Betrage des Aufwandes zu bemessenden 
ostenvorschusse angehalten werden. 
II. Ueberdieß haben sportelfreie Parteien in den unter I, a angeführten 
Fällen auch Depositen-, Zähl= und Rechnungs-Gebühren zu bezahlen; 
es versteht sich jedoch, daß durch diese allgemeine Bestimmung die bei 
einigen Separat-Gebühren ausdrücklich festgesetzten besonderen Aus- 
nahmen nicht aufgehoben sind. 
Im Uebrigen bringt die Sportel-Freiheit auch die Freiheit von Ent- 
richtung der Separat-Gebühren mit sich. 
III. Insbesondere sind die Gebühren 
a) für die Verpflegung der Gefangenen und Vertheidigung der Angeschul- 
digten; 
b) für den Transport der Vagabunden und Schüblinge und 
) für Sachverständige und Zeugen (dafern sie von den Zeugen aus- 
drücklich verlangt werden) jedes Mal aus der Jurisdiktions-Kasse 
vorzuschießen. 
IV. Die Gebührenansätze der Physikats -Personen, Dorfgerichts-Personen, 
Gemeindeschreiber, städtischen Bezirksvorsteher, Ortsschätzer und anderer 
Sachverständigen dürfen nicht eher erhoben werden, als bis sie in ge- 
richtlichen Fällen von der Justiz-Behörde, in Verwaltungsangelegenheiten 
aber von der Verwaltungsbehörde geprüft und autorisirt sind. Für solche 
Feststellungen sind Kosten niemals anzusetzen. 
Bloße Schreib= und Expeditions-Materialien sind niemals den Bethei- 
ligten als Verlag anzurechnen, sondern stets aus der Verwaltungskasse 
der Behörde, oder — auf dem Grunde besonderer Vereinbarung — 
von den Beamten zu bestreiten, ausgenommen nur die Verläge bei 
Adelsbriefen (S. 78).
	        
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