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3) immerwährende Rutzungen oder Leistungen werden mit Fünf und Zwan-
zig des einjährigen Betrages zu Kapital erhöhet;
4) wenn über ein Lehen= oder Rekognitions-Geld ein Rechtsstreit geführt
wird, so ist, wenn das Lehen= oder Rekognitions-Geld bloß bei Veräuße-
rungen (Veränderungen durch Geschäfte unter Lebendigen) zu entrichten ist,
der funfzigste Theil des einmaligen Lehengeldes, in anderen Fällen der
dreißigste Theil desselben, mit 20 multiplicirt, zu Grunde zu legen;
5) bei Tauschverträgen kommt nur der Werth jener Gegenstände in An-
schlag, die derjenige von beiden Theilen, welcher am meisten abtritt,
vertauscht;
6) aushülfsweise ist der Werth von Grundstücken oder Gerechtsamen nach
dem jüngsten Erwerbspreise innerhalb der letzten dreißig Jahre anzu-
nehmen;
7) der Werth eines Klagegegenstandes wird bei Erkenntnissen oder Ver-
gleichen in erster Instanz nach der eingeklagten Hauptforderung bemessen,
und Zinsen, Früchte, Schäden, Kosten u. s. w. werden nur insoweit
berücksichtiget, als sie selbstständiger Gegenstand der Verhandlungen sind.
Dabei kommen etwaige Gegenleistungen des Klägers nicht in Betracht.
Geringfügigkeit, Minderwichtigkeit oder Wichtigkeit des Gegenstandes wird
auch hinsichtlich der Sportel lediglich nach den Prozeß-Gesetzen be-
messen. Jedoch ist ein Prozeß-Gegenstand, der nach diesen Gesetzen an
sich unter die wichtigen gehört, nicht schon darum in Bezug auf die
Sportel für minderwichtig zu achten, weil er nach besonderer gesetzlicher
Bestimmung, ohne Rücksicht auf seinen Werth, nach den Regeln des
Verfahrens in minderwichtigen Rechtsangelegenheiten verhandelt werden
soll, z. B. §. 266 der Wechselordnung vom 20. April 1819, 8. 18
des Gesetzes über Ernährungsverträge vom 26. April 1833. Auch eine
Verabredung der Parteien, dem Verfahren für minderwichtige Rechts-
sachen sich zu unterwerfen, hat auf den Ausatz der Sporteln und Ge-
bühren keinen Einfluß, wenn der Gegenstand wichtig oder unschätzbar ist;
in Konkurs-Prozessen richtet sich die Taxe zu den Lokations= und
Distributions-Bescheiden erster Instanz oder bezüglich zu dem Gesammt=
vergleiche nach dem Gesammtbetrage der Aktiv-Masse. Bei Er-
kenntnissen über einzelne Ansprüche an die Konkurs-Masse
richtet sich die Sportel nach dem Betrage dieser Ansprüche, insoweit die-
ser nicht etwa den Betrag der noch verfügbaren Aktiv-Masse übersteigt;
9) wird der Rechtsstreit gerade über den Werth einer Sache geführt,
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