Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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so giebt erst die Entscheidung über diesen Werth die Norm für den 
Sportel-Ansatz. 
Kommt es aber bei einem solchen Rechtsstreite gar nicht bie zur 
Entscheidung, oder läßt der Streitgegenstand überhaupt, seiner Natur nach, 
eine bestimmte Schätzung nicht zu: so wird, jedoch bloß zum Behufe 
des Sportel-Ansatzes, nach Maßgabe der Umstände ein gewisser Geld- 
anschlag vom Gerichte festgesetzt; 
wenn es sich von jährlichen, auf Lebensdauer oder auf eine bestimmte 
Reihe von Jahren abzureichenden Leistungen handelt, so ist die Sportel 
im letzten Falle nach der Summe sämmtlicher Leistungen, im ersten Falle 
aber nach der wahrscheinlichen Lebensdauer der betheiligten Person auf 
dem Grunde folgender Stufenleiter zu normiren: 
Es ist nämlich anzunehmen, daß eine Person bei einem Alter von 
1 bis 20 Jahren noch lebe: 30 Jabre, 
212 2 238 
26 20 23 
31. 35 232 
36 40 - 20 
41 -45 - - - 18 
46 50 - - - 13 
51. 655 OD% - 9 
56 60 - - 2 
mehr uls 60 
Jedes bereits begonnene bebenssahr ist herbei für voll zu rechnen. 
Bei Jahresleistungen sind: 
a) von der ersten bis zur zehenten Jabresleistung ein Viertheil de- 
ren Gesammtbetrages, 
b) von der eilften bis zur zwanzigsten Jahresleistung die Hälfte deren 
Gesammtbetrages und 
c) von noch weiteren Jahresleistungen drei Viertheile deren Ge- 
sammtbetrages 
ab zuziehen und nur nach der übrig bleibenden Summe die Sportel 
auszuwerfen. 
Wenn also z. B. eine zehenjährige Leistung von 20 Thalern vor- 
kommt, so ist die Sportel nur von 150 Thalern, bei einer zwanzigjäh- 
rigen Leistung derselben Größe nur von 250 Thalern und bei einer drei- 
Kßigjährigen Leistung von 20 Thalern nur von 300 Thalern zu entrichten.
	        
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