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monial-Gerichte, jedoch in beiden Fällen unter Hinzutritt der Beglaubi-
gung durch die Landesregierung;
in dem Fürstenthume Reuß-Gera-Schleitz-Lobenstein:
die Regierung;
in dem Fürstenthume Waldeck:
die Kreisräthe;
in dem Fürstenthume Schaumburg-Lippe:
die Aemter und Magistrate;
in dem Fürstenthume Lippe-Detmold:
bei Bescheinigungen über die Unterthanenschaft:
die Magistrate und Aemter,
bei Uebernahme-Reversen für Nicht-Unterthanen:
die Regierung;
in der freien und Hanse-Stadt Bremen:
die Polizei-Direktion der Stadt Bremen, die beiden Landherren des Ge-
bietes am rechten und linken Weserufer, die Aemter Vegesack und Bre-
merhaven.
Da die von unzuständigen Behörden ausgestellten Heimathscheine und
Uebernahme-Reverse für die betreffenden Staaten eine Verbindlichkeit nicht be-
gründen: so werden die Gemeindevorstände ihre pflichtmäßige Aufmerksamkeit
bei Annahme derartiger Bescheinigung auf Prüfung der Zuständigkeit der aus-
stellenden Behörde nach Maßgabe der obigen Bemerkungen vorzugsweise richten
und in zweifelhaften Fällen an die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren um
Auskunft sich wenden.
4) Die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren werden angewiesen, bei der Ent-
lassung diesseitiger Angehörigen aus dem Unterthanenverbande auf die
Beiziehung der denselben früher ausgestellten Unterthanenbescheinigung Be-
dacht zu nehmen und bei der Aufnahme solcher Personen, welche den bei
dem Vertrage vom 15. Juli 1851 betbeiligten fremden Staaten angehö-
ren, die für dieselben früher etwa ausgefertigten Heimathscheine an die
betreffenden Behörden zurückzusenden, damit auf diese Weise bei dem
Aufenthalte der hierbei in Betracht kommenden Individuen in einem drit-
ten Staate der Gebrauch der Bescheinigung über eine inzwischen erloschene
Unterthanenschaft verhütet und für den Fall der Ausweisung des Betrof-
fenen die Anrufung einer Regierung vermieden werde, welche die Ueber-