Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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monial-Gerichte, jedoch in beiden Fällen unter Hinzutritt der Beglaubi- 
gung durch die Landesregierung; 
in dem Fürstenthume Reuß-Gera-Schleitz-Lobenstein: 
die Regierung; 
in dem Fürstenthume Waldeck: 
die Kreisräthe; 
in dem Fürstenthume Schaumburg-Lippe: 
die Aemter und Magistrate; 
in dem Fürstenthume Lippe-Detmold: 
bei Bescheinigungen über die Unterthanenschaft: 
die Magistrate und Aemter, 
bei Uebernahme-Reversen für Nicht-Unterthanen: 
die Regierung; 
in der freien und Hanse-Stadt Bremen: 
die Polizei-Direktion der Stadt Bremen, die beiden Landherren des Ge- 
bietes am rechten und linken Weserufer, die Aemter Vegesack und Bre- 
merhaven. 
Da die von unzuständigen Behörden ausgestellten Heimathscheine und 
Uebernahme-Reverse für die betreffenden Staaten eine Verbindlichkeit nicht be- 
gründen: so werden die Gemeindevorstände ihre pflichtmäßige Aufmerksamkeit 
bei Annahme derartiger Bescheinigung auf Prüfung der Zuständigkeit der aus- 
stellenden Behörde nach Maßgabe der obigen Bemerkungen vorzugsweise richten 
und in zweifelhaften Fällen an die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren um 
Auskunft sich wenden. 
4) Die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren werden angewiesen, bei der Ent- 
lassung diesseitiger Angehörigen aus dem Unterthanenverbande auf die 
Beiziehung der denselben früher ausgestellten Unterthanenbescheinigung Be- 
dacht zu nehmen und bei der Aufnahme solcher Personen, welche den bei 
dem Vertrage vom 15. Juli 1851 betbeiligten fremden Staaten angehö- 
ren, die für dieselben früher etwa ausgefertigten Heimathscheine an die 
betreffenden Behörden zurückzusenden, damit auf diese Weise bei dem 
Aufenthalte der hierbei in Betracht kommenden Individuen in einem drit- 
ten Staate der Gebrauch der Bescheinigung über eine inzwischen erloschene 
Unterthanenschaft verhütet und für den Fall der Ausweisung des Betrof- 
fenen die Anrufung einer Regierung vermieden werde, welche die Ueber-