Anmerkung. Die Feststellung einer Schuldberechnung (constitutlo
liquidi) wird wie eine Registratur angesetzt.
3) Abschriften, für jede Seite (GC. 1010)0 .. .. dChlr.
und bei gebrochenemn Ben –
4) Beglaubigung von Abschriften und Extrakten, die nicht
über einen Bogen fülllien .. —
für jeden ganz oder theilweis beschriebenen weitern
Bogen —
Berichte, ohne alle Rücksicht auf Seitenzahl:
in wichtigen Sachen.. .... .... —
in minderwichtigen ............. —
cngermgsugtgen......... ....—
Eidesabnahme und eidliches Angelöbni —
in geringfügigen Sachen jedoch ueueur —
Wenn mehre Zeugen oder Sachverständige in Einem
Termine gleichzeitig zu vereiden sind, so findet für jeden
immer nur der halbe Ansatz Statt.
7) Eidesformeln, für jede Seite ...—
mgeringfugtgenSachennur......... —
Eidesformeln, welche dem nicht schwörenden Theile
mitgetheilt werden, sind nur wie andere Abschriften zu
liquidiren.
8) Ranbdbeschlüsse, soweit solche nach §. 19, Nr. 20 nicht
kostenfrei sin............. .
mgeringfugtgenSachennur......... —
9)Randzeugnisse................ —
ingeringfügigenSachen........... —
10) Schriftliche einzelne Ladungen und Benachrichtigungen,
Zwischenauflagen, Requisitionen und Ausfertigungen, wo-
durch bloß Akten eingefordert oder zurückgesendet werden —
in minderwichtigen und geringfügigen Sachen —
11) Alle andere Ausfertigungen — nur mit Ausschluß förm-
licher Erkenntnisse — also namentlich Umläufe, Man-
date, deklaratorische Bescheide und erstinstanzliche Ent-
scheidungen über einseitige Anträge ohne vorheriges recht-
liches Gehör des Gegentheiles, selbst wenn die Entschei-
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