Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Anmerkung. Die Feststellung einer Schuldberechnung (constitutlo 
liquidi) wird wie eine Registratur angesetzt. 
3) Abschriften, für jede Seite (GC. 1010)0 .. .. dChlr. 
und bei gebrochenemn Ben – 
4) Beglaubigung von Abschriften und Extrakten, die nicht 
über einen Bogen fülllien .. — 
für jeden ganz oder theilweis beschriebenen weitern 
Bogen — 
Berichte, ohne alle Rücksicht auf Seitenzahl: 
in wichtigen Sachen.. .... .... — 
in minderwichtigen ............. — 
cngermgsugtgen......... ....— 
Eidesabnahme und eidliches Angelöbni — 
in geringfügigen Sachen jedoch ueueur — 
Wenn mehre Zeugen oder Sachverständige in Einem 
Termine gleichzeitig zu vereiden sind, so findet für jeden 
immer nur der halbe Ansatz Statt. 
7) Eidesformeln, für jede Seite ...— 
mgeringfugtgenSachennur......... — 
Eidesformeln, welche dem nicht schwörenden Theile 
mitgetheilt werden, sind nur wie andere Abschriften zu 
liquidiren. 
8) Ranbdbeschlüsse, soweit solche nach §. 19, Nr. 20 nicht 
kostenfrei sin............. . 
mgeringfugtgenSachennur......... — 
9)Randzeugnisse................ — 
ingeringfügigenSachen........... — 
10) Schriftliche einzelne Ladungen und Benachrichtigungen, 
Zwischenauflagen, Requisitionen und Ausfertigungen, wo- 
durch bloß Akten eingefordert oder zurückgesendet werden — 
in minderwichtigen und geringfügigen Sachen — 
11) Alle andere Ausfertigungen — nur mit Ausschluß förm- 
licher Erkenntnisse — also namentlich Umläufe, Man- 
date, deklaratorische Bescheide und erstinstanzliche Ent- 
scheidungen über einseitige Anträge ohne vorheriges recht- 
liches Gehör des Gegentheiles, selbst wenn die Entschei- 
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