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nahme abzulehnen berechtigt erscheint (vergl. Bekanntmachung vom 15.
Dezember 1851 unter Ziffer 2).
Nach F. 31 des Gesetzes über die Heimathverhältnisse vom 23. Februar
1850 (Reg. Blatt v. J. 1850 S. 75) ist bei Ausländern, welche sich,
ohne Niederlassung im Großherzogthume zu beabsichtigen, in solchem trauen
lassen wollen, die Beibringung eines Zeugnisses von einer ausländischen
Ortsbehörde darüber erforderlich, daß der einzugehenden Ehe kein Hin-
derniß entgegensteht und daß beide Theile daselbst nach ihrer Verheira-
thung mit ihren etwaigen Kindern jederzeit aufsgenommen werden sollen.
Die Beobachtung dieser Vorschrift wird hierdurch den zur Ausstellung der
Trauscheine berufenen Gemeindebehörden wiederholt zur Pflicht gemacht,
mit der Erläuterung, daß über den Mangel einer ausdrücklichen Zusiche-
rung der Aufnahme der aus der beabsichtigten Ehe hervorgehenden Kin-
der dann hinausgegangen werden darf, wenn die Tranung eines Auslän=
ders in Frage ist, welcher einem der bei dem Vertrage vom 15. Juli
1851 betheiligten Staaten angehört und eine gültige Bescheinigung über
seine Unterthanenschaft beigebracht hat, da nach dem F. 4 jenes Vertra-
ges eheliche Kinder vor ihrem 21. Lebensjahre ohnehin nach dem Ver-
hältnisse des Vaters beurtheilt werden.
Weimar am 11. Januar 1853.
Erstes Departement des Großherzoglich Sachfsischen
Staats-Ministeriums, Abtheilung B.
von Watzdorf.
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—
O
Formular
eines Heimathscheines zum Aufenthalte eines Großherzoglichen
Unterthanen im Auslande.
Bon dem unterzeichneten Bezirks-Direktor wird dem 2c. (Name, Stand
und Wohnort), geboren zu (Ort der Geburt) und. Jahre alt, zum Zwecke
des Aufenthalts in den Staaten hierdurch bescheinigt, daß derselbe
die Eigenschaft eines Unterthanen des Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Ei-
senach besitzt. '
am
Der Großherzogliche Direktor des Verwaltungs-Bezirkes.