Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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dung gleich zu dem (ebenfalls zu liquidirenden) Protokolle 
ertheilt wirne ... —Thlt160p. 
Anmerkung. Zeugen-Motul werden nur wie Abschriften liquidirt. 
in minderwichtigen Sahen — 10 
in geringsügiiien 5= 
Aumerkung 1. Wenn über die Aufhebung oder den Fortbestand 
eines Mandates auf Gebör beider Theile entschleden wird, so 
tritt die Erkennt niß= Sportel ein, in welcher der Ausatz für 
das Mandat untergehtl. 
Anmerkung 2. Bei Klagegegenständen von nicht über 5 Thlr. 
treten alle Ansätze für geringfügige Rechtssachen nur zur 
Hälfte ein. 
Die Sportel--Ermäbigung bei Gegenständen unter fünf Tha- 
lern erstreckt sich auf alle Niederschreibungen und Ausferkigungen, 
auch auf solche, für welche kein besonderer Ansaß bei geringfü- 
gigen Rechtssachen bestimmt ist, also auch auf Abschriften. 
g. 26. 
12) Förmliche Erkenntnisse in ers Instanz nach vorhergegangenem 
# 
rechtlichen Gehör beider Theile — auch wenn sie nur zu Protokoll 
ertheilt werden — 
A., in geringfügigen Sachen 2 Thlr. — Gr. 
Beträgt jedoch der Gegenstand nicht über 5 Thlr., 
wird die Klage in contumacinm für zugestanden 
erachtet, oder kommen ausnahmsweise zwei Erkenntnisse 
in derselben Instanz vor, immer nur die Hälfte. 
in minderwichtigen Sachen . 3-——- 
Für ein Koutumazial- Erkenntniß, ober wenn aus- 
nahmsweise ein zweites Erkenntniß in derselben In- 
stanz vorkommt, ebenfalls nur die Hälfte dieses 
Ansatzes. 
Wenn aber bei Erkenntnissen, welche durch Eides- 
leistung bedingt sind, die Entscheidung für gewisse 
Eventualitäten ausgesetzt blieb, so ist dieselbe, wenn 
ein solcher Fall eintritt, kostenfrei zu ergänzen. 
Die Ermäßigung der Erkenntniß-Sportel auf die 
Hälfte, im Falle in einer minderwichtigen oder gering- 
fügigen Sache mehr als ein Erkenntniß vorkommt, 
tritt nur für das zweite und etwaige weitere Er- 
kenntniß ein.
	        
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