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dung gleich zu dem (ebenfalls zu liquidirenden) Protokolle
ertheilt wirne ... —Thlt160p.
Anmerkung. Zeugen-Motul werden nur wie Abschriften liquidirt.
in minderwichtigen Sahen — 10
in geringsügiiien 5=
Aumerkung 1. Wenn über die Aufhebung oder den Fortbestand
eines Mandates auf Gebör beider Theile entschleden wird, so
tritt die Erkennt niß= Sportel ein, in welcher der Ausatz für
das Mandat untergehtl.
Anmerkung 2. Bei Klagegegenständen von nicht über 5 Thlr.
treten alle Ansätze für geringfügige Rechtssachen nur zur
Hälfte ein.
Die Sportel--Ermäbigung bei Gegenständen unter fünf Tha-
lern erstreckt sich auf alle Niederschreibungen und Ausferkigungen,
auch auf solche, für welche kein besonderer Ansaß bei geringfü-
gigen Rechtssachen bestimmt ist, also auch auf Abschriften.
g. 26.
12) Förmliche Erkenntnisse in ers Instanz nach vorhergegangenem
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rechtlichen Gehör beider Theile — auch wenn sie nur zu Protokoll
ertheilt werden —
A., in geringfügigen Sachen 2 Thlr. — Gr.
Beträgt jedoch der Gegenstand nicht über 5 Thlr.,
wird die Klage in contumacinm für zugestanden
erachtet, oder kommen ausnahmsweise zwei Erkenntnisse
in derselben Instanz vor, immer nur die Hälfte.
in minderwichtigen Sachen . 3-——-
Für ein Koutumazial- Erkenntniß, ober wenn aus-
nahmsweise ein zweites Erkenntniß in derselben In-
stanz vorkommt, ebenfalls nur die Hälfte dieses
Ansatzes.
Wenn aber bei Erkenntnissen, welche durch Eides-
leistung bedingt sind, die Entscheidung für gewisse
Eventualitäten ausgesetzt blieb, so ist dieselbe, wenn
ein solcher Fall eintritt, kostenfrei zu ergänzen.
Die Ermäßigung der Erkenntniß-Sportel auf die
Hälfte, im Falle in einer minderwichtigen oder gering-
fügigen Sache mehr als ein Erkenntniß vorkommt,
tritt nur für das zweite und etwaige weitere Er-
kenntniß ein.