397
Wird jedoch die Berufung, weil sie desert oder sonst
formell unstatthaft, verworfen oder bloß über Inci-
dent-Punkte oder sonst nicht definitiv entschieden: so
tritt nur die Hälfte des Ansatzes ein.
g. 3l1.
C, in wichtigen Sachen:
a) für ein Zwischen= oder Kontumazial-Erkenntniß 3 Thlr. — Gr.
bis 6
b) für ein Enderkenntniß 3S3 —
bis 8 —=
c) dafern aber die Appellation als desert oder un-
statthaft verworfen, nur über Incident-Punkte
oder über eine bloße Ertra-Judicial-Appell ation
(falls sie in förmlichen Rechtsstreitigkeiten vor-
kommt) entschieden wird, nur die Hälfte vorste-
hender Ansätze.
##. 32.
Mit der in den vorstehenden §.§. 26— 31 bestimmten Aversional-Spor-
tel sind zugleich alle Niederschriften und Ausfertigungen — nicht aber auch
Abschriften und deren Beglaubigung — vom Anfange der Instanz oder des
Abschnittes im Prozesse bis zur Eröffnung des Erkenntnisses und diese einschlüs-
sig bezahlt, ausgenommen nur:
a) die Registratur einer mündlichen Klage und mündlichen Liquidation im
Konkurse,
b) Ladung, Vernehmung und Vereidung von Zeugen und Sachverständigen,
ingleichen Ausfertigung und Eröffnung von Zeugen-Rotuln,
) Besichtigungs-Protokolle,
d) Requisitions-Schreiben und die Verhandlungen bei dem regquirirten Ge-
richte,
e) die durch nachgesuchte Termins-Verlegung entstandenen Ausfertigungen,
1) Termine zu gütlichen Verhandlungen, die außer dem Rechts-Termine —
auf Antrag der Parteien oder nach Ermessen des Gerichtes — ange-
setzt werden,
8) Auftrags-Reseripte und die durch Streitverkündigung, Nennung des
Autors, Streitdazwischentritt oder Streitwiederaufnahme, ingleichen durch
Perhorrescenz veranlaßten Handlungen, hinsichtlich derer, sowie hinsichtlich