Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

398 
aller auf Berichtigung (Purifikation) unv Vollstreckung des Erkenntnisses 
oder Vergleiches (F. 33) gerichteten Handlungen, die besonderen Ansaͤtze 
des §. 25 eintreten. 
h) Im Konkurs-Prozesse ist überdieß Alles, was nicht zum Liquidations-, 
Prioritäts= und Distributions-Verfahren gehört, neben der Sportel für 
das Lokations= und Distributions-Erkenntniß bezüglich nach §. 25 und 
K. 26 zu liquidiren. 
i) Für Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung eines Erkennt- 
nisses in derselben Instanz sind keine besondern Sporteln anzusetzen. 
§S. 33. 
Wird die Sache vor Gericht verglichen, ehe das Erkenntniß eröffnet 
wurde, so tritt die Hälfte des Ansatzes für ein Enderkenntniß bezüglich er- 
ster oder zweiter Instanz in der Sache ein, womit alsdann alle in derselben 
Instanz oder in demselben Abschnitte des Prozesses vorhergegangene Niederschrif- 
ten und Ausfertigungen bezahlt sind, nur mit Ausnahme der in dem vorigen 
Paragraphen besonders bezeichneten. Hierher gehört auch der Fall, wenn ein 
Vergleichsvorschlag erst nach dem Termine definitiv angenommen wird. 
Auf die Vergleichssumme wird bei Bestimmung dieser Vergleichs-Spor- 
tel keine Rücksicht genommen, außer bei Vergleichen mit einzelnen Konkurs- 
Gläubigern, wo die Sportel nach dem Gesammtbetrage der Vergleichssumme 
auszuwerfen und, wenn alsdann noch ein Erkenntniß zu fällen bleibt, die Er- 
kenntniß= Sportel nach dem Betrage der noch übrigen Aktiv-Masse anzusetzen 
ist G. 12 Nr. 8). 
#S.34. 
Wird durch einen gerichtlichen Vergleich die Sache nicht völlig beigelegt, 
sondern nur ein Erkenntniß erspart, z. B. wenn im ersten Termine sogleich 
auf das Beweisverfahren oder auf ein Liquidationo-Verfahren kompromittirt 
wird: so findet die Hälfte des Ansatzes für ein Zwischenerkenntuiß Statt, 
womit ebenfalls die in diesem Prozeß-Abschnitte vorausgegangenen Handlungen, 
soweit sie nicht im §. 32 besonders ausgenommen, bezahlt sind. 
§. 35. 
Bei gerichtlichen Vergleichen, die nur die Purifikation eines Erkenntnis- 
ses betreffen, ingleichen wenn vor Abfassung des Erkenntnisses ein außerge- 
richtlicher Vergleich, die Zurücknahme der Klage oder des Rechtsmittels oder 
aber die Befriedigung des Klägers angezeigt wird, ferner wenn die Klage ohne 
vorherigen Termin verworfen oder gleich im Rechts-Termine ohne Weiteres zu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.