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gestanden und nur über die Leistung des Eingeklagten nähere Bestimmung ge-
troffen wird; in allen diesen Fällen finden bloß die in dem K. 25 bestimmten
Ansätze Statt und es fallen alsdann auch die in dem §. 111 geordneten Se-
parat-Gebühren weg.
Wird ein Schuldenwesen vor Erlassung der Ediktalien gerichtlich verglichen,
so sind die diesfallsigen Verhandlungen lediglich nach §. 19 zu liquidiren.
§. 36.
14) In der Ober-Appellations-Justanz, sowie da,
wo ausnahmsweise in zweiter Instanz die Akten zum auswär-
tigen Spruche versendet werden, haben die Parteien, außer den
Urthels-Taxen, welche auswärtige Spruch-Kollegien oder das
Ober-Appellations-Gericht selbst ansetzen, noch zu entrich-
ten. 4 Thlr. — Gr
womit alle übrige Niederschriften und Ausfertigungen bei dem
Justiz-Kollegium — nicht aber Abschriften und deren Beglau-
bigung — von Einlegung des Rechtsmittels an bis zur Er-
öffnung des Erkenntnisses, einschlüssig derselben, bezahlt sind,
nur mit Ausnahme der Registratur, falls die Ober-Appella-
tion mündlich eingelegt war, und des Reskriptes, wenn das
Erkenntniß an die untere Instanz zur Eröffnung oder zur No-
tiz gesendet wird.
Wenn mehre Rechtsmittel gegen ein und dasselbe Er-
kenntniß gleichzeitig an eine und dieselbe Behörde zum
Spruche versendet werden, so erhöhet sich die Instanz-Spor-
tel nur um die Hälfte.
Mit der Instanz-Sportel ist auch der etwaige Einsen-
dungsbericht des Untergerichts bezahlt.
§. 37.
Bei einem in der Ober-Appellations-Instanz vor der
Akten-Versendung eintretenden Vergleiche, ingleichen wenn
vom Ober-Appellations-Gerichte ohne vorgängiges Verfahren
nur über die Statthaftigkeit oder Frivolität eines Rechtsmittels
erkannt wird, sind für alle Niederschriften und Ausfertigungen,
die bei dem Appellations-Gerichte vorgekommen, einschlüssig des
etwa nöthigen Benachrichtigungs-Reskriptes an die untere
Instanz, zu zallen::: 2 Thlr. 15 Gr.