Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

402 
Erhalten Stiefkinder mit leiblichen. Kindern einen gemeinschaftlichen Erb- 
schein oder Traditions-Rezeß ausgefertiget, so ist die Sportel in Hinsicht auf 
die Stiefkinder, je nach ihrem Antheile an den ererbten oder abgetretenen Grund- 
stücken, auf den vollen Ansatz zu erhöhen. 
2) Bei erbschaftlichen Grundstücksvertheilungen, einschlüssig derer, welche 
auf anticipirter Erbfolge beruhen, zwischen Descendenten, Ascendenten und leib- 
lichen Geschwistern ist die Sportel nicht nach den einzelnen Looszetteln, sondern 
bloß nach dem Gesammtwerthe der erbschaftlichen Grundstücke auszuwerfen und 
dieser Sportel-Betrag von den Erben gemeinschaftlich nach Verhältniß ihrer 
Antheile zu tragen. Wenn jedoch Ein Erbe allein die sämmtlichen Grundstücke 
annimmt, so hat dieser auch allein die Sportel zu tragen. 
3) In Erbefällen, bei welchen sich die Erben alsbald in die Nachlaßgrund- 
stücke theilen, oder solche Einem der Miterben allein überlassen, bedarf es nicht 
erst einer gemeinschaftlichen Erbezuschreibung; es sey denn, daß die Erben unter- 
ließen, eine auf Aufhebung der Gemeinschaft gerichtete Vereinigung binnen sechs 
Monaten nach des Erblassers Tode gerichtlich anzuzeigen. Aber auch wenn erst 
nach der gemeinschaftlichen Erbezuschreibung eine zwischen leiblichen Geschwistern 
oder deren Abkömmlingen, oder zwischen ihnen und Accendenten, oder zwischen 
letzteren allein bestehende Gemeinschaft aufgehoben wird, haben diejenigen solcher 
Erben, welche dann die Grundstücke annehmen, nur die Hälfte der Ansätze des 
&#. 40 Nr. 1 bis Nr. 20 vom Gesammtwerthe der nun vertheilten Grundstücke 
zu entrichten. Nach Ablauf der sechsmonatlichen Frist hat das Gericht zur ge- 
meinschaftlichen Erbezuschreibung sofort vorzuschreiten und, da nöthig, die Er- 
ben zur Beibringung des dazu Erforderlichen durch Strafauflagen anzuhalten; 
wenn jedoch, vor Ausfertigung des Erbe- JZuschreibescheins, eine Erbtheilung noch 
angezeigt wird, so ist auch dann noch ohne vorgängige Gesammt-Erbe- 
zuschreibung die Uebereignung der jedem einzelnen Erben zugetheilten Grund- 
stücke an diesen unmittelbar zu bewirken. 
4) Ueber mehre in Folge eines und desselben Geschäftes, wenn auch von 
verschiedenen Vorbesitzern, auf einen und denselben Erwerber übergeheude inlän- 
dische Grundstücke ist stets nur Eine Urkunde auszufertigen und die Sportel nach 
dem Gesammtwerthe anzusetzen. 
Jnsbesondere findet dieses auch Anwendung auf Abtretungen zu einem 
Chaussee-Zuge in einer und derselben Flur. 
5d) Bei gerichtlicher Versteigerung von Grundstücken wird die Sportel von 
jeder einzelnen Zuschlagsumme nach Nr. 1 bis Nr. 20 des vorstehenden Pa- 
ragraphen bemessen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.