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II. In Ausführung des Gesetzes vom 5. März 1850 über die Neuge-
staltung der Staatsbehörden ist das Großherzogliche Rentamt und die Groß-
herzogliche Forstgelder-Einnahme zu Eisenach mit dem 1. Januar d. J. aufgeho-
ben und an die Stelle dieser beiden Behörden von demselben Zeitpunkte ab ein
Rechnungsamt daselbst eingesetzt worden, welchem, unter gleichzeitig erfolgter
Aufhebung der Großherzoglichen Kreis-Steuereinnahme in Eisenach, die in den
§.# 39 bis 41 des oben angezogenen Gesetzes aufgeführten Geschäfte über-
tragen sind.
Die Zuständigkeit dieses Rechnungsamtes erstreckt sich über die Bezirke des
dasigen Großherzoglichen Stadtgerichtes und Justiz-Amtes, wie dieselben in der
Ministerial-Bekanntmachung vom 21. Juni 1850 und dem ihr beigegebenen
Verzeichnisse (S. 557 fg. des Regierungs-Blattes v. J. 1850) näher bezeich-
net, beziehungsweise nach der Bekanntmachung des Großherzoglichen Kreisge-
richtes Eisenach vom 21. Februar v. J. (s. S. 40 des Regierungs-Blattes
v. J. 1852) modificirt worden sind, mit Beibehaltung der zeither von dem
Rentamte besorgten Geschäfte in gewissen ausländischen Ortschaften.
Ausgeschlossen bleiben die Steuer-Lokal-Kommissionsgeschäfte im Stadtge-
richts-Bezirke, welche der Stadtgemeinde-Vorstand auch ferner bis auf Weiteres
besorgen wird.
Die Veränderungen hinsichtlich der Ablieferung der Steuern und Brand-
kasse-Beiträge von den Orts-Steuereinnehmern an das Rechnungsamt treten
dergestalt ein, daß die Ablieferung der bis zum 1. Januar d. J. fällig ge-
wordenen Abgaben bis zum Definitiv-Ablieferungs-Termine für das verflossene
Jahr noch an die bisherige Obereinnahme zu bewirken ist.
Zum Vorstand des Rechnungsamtes ist der zeitberige Rentamtmann Mil-
helm August Kuhn zu Eisenach als „Rechnungsamtmann“, zum Adjunkten
desselben der zeitherige Kreis-Steuereinnehmer August Ferdinand Schmidt da-
selbst unter dem Prädikate „Reutmeister", zum Assistenten der zeitherige Forst-
gelder-Einnehmer Johann Friedrich Feierstein ernannt worden, und es hat
die Verpflichtung und Einweisung dieser Beamten am 7. Januar d. J. Statt
gefunden.
Bei der vorläufigen Geschäftsabtheilung zwischen den ebengenannten Be-
amten des Rechnungsamtes ist unter Anderem die Erhebung der direkten Steuern
von den Ortseinnehmern des Rechnungsamts-Bezirkes mit der Beitreibung der
rückständigen Steuern, sowie die Verwaltung der Brandkassengelder-Obereinnahme
und die Bestreitung der Ausgaben für die Brand-Assekuranzkasse zu Weimar,
demnächst auch die Annahme der Sparkasse-Kapitale und verzinslichen Deposi-