Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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kommt, oder letzterer durch Vergleich, Ginlösung 2c. räckgängig wird, für alle schon vor stch 
gegangene, darauf bezügliche gerichtliche Handlungen; jedoch darf der Gesammtbetrag für 
letztere den Konfirmations= Ansatz nie übersteigen. Für eine Nebenhandlung ist alles zu ach- 
ten, was nicht das Konfirmations-Geschäft selbst bewifft, z. B. Verzichte der Real.Berech- 
tigten auf ihre #ypothekarischen Rechte. Nur für die Verzichte der Ehefrauen soll nichts 
liquldirt werden. 
Anmerkung J. In Eubhastations-Angelegenheiten sind alsdann diese Ansätze, je nach- 
dem der Gegenstand nicht über 30 Thaler oder nicht über 100 Thaler taxirt ist, oder aber 
einen höhern Werth hat, nach §. 25 zu bemessen (vergl. S. 88 des Gesetzes über das ge- 
richtliche Verfabren in minderwichtigen und bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 31. Mai 
1817), und bei Ritter- oder anderen geschlossenen Gütern tritt für das etwa schon gefer- 
tigte Anschlags-(Taxations-) Instrument noch hinzu: 
  
wenn das Gut über 10,000 Tolr. bis 25,000 Thlr. taxirt ist. . 5 Thlr. — Gr. 
wenn es höher bis zu 50,000 Thilr. tagirt t 8 „ — „ 
darüber hinnss 10 „ — „ 
. 44. 
In Fällen, in welchen inländische Grundstücke, die unter verschiedenen Ge- 
richtsbarkeiten liegen, zusammen verkauft, vertauscht oder vererbt werden (S. 41 
Nr. 4), bestimmt sich der Antheil der verschiedenen Gerichte an der Konfirma= 
tions-Sportel nach dem Verhältnisse der einzelnen Erwerbspreise oder, wenn diese 
nicht einzeln ausgeworfen sind, nach dem Verhältnisse des Tax-Werthes der Ge- 
genstände. In Tauschfällen ist die nach Vorschrift des F. 12 Nr. 5 nur ein Mal 
zu liquidirende Sportel ebenfalls unter den etwa konkurrirenden Gerichten, je 
nach dem von den Kontrahenten angenommenen Werthsverhältnisse, zu vertheilen. 
In allen diesen Fällen hat bloß diejenige Behörde, unter welcher der Haupt- 
gegenstand belegen oder eventuell diejenige, bei welcher die Konfirmation zuerst 
nachgesucht worden, eine das ganze Geschäft umfassende Urkunde auszufertigen, 
die Nebenbehörde aber ihre Bestätigung bloß anzufügen, auch bloß einen kosten- 
freien Ertrakt der Haupturkunde, soweit solche sie angeht, bei ihren Akten zu 
behalten. Nur die erste Behörde hat vollständig zu liquidiren und der nachkon- 
firmirenden Behörde den Sportel-Antheil, falls derselbe in eine andere Central- 
Kasse fließt, abzugewähren. 
D. Einzeichnungen im Hypotbeken-Buche und im Register über die allgemeinen 
Vorzugsrechte. 
#§. 45. 
Für Eintragung einer Hypothek in das Hypotheken-Buch: 
1) bei Kapital-Summen bis 15 Thlr. einschlüsstg .. — Thlr. 10 Gr. 
2). - -25- - ...—-16- 
3) * - * 50 * * ... — - 20 * 
4) * - 75 - - . — “ 25
	        
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