Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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5) bei Kapital-Summen bis 100 Thlr. einschlüssigg .. 1 Thlr. — Gr. 
6) von da an tritt Ein halbes Prozent und 
7) von 1000 Thlr. an Ein Viertel Prozent hinzu. 
Anmerkung 1. Insofern nach dem Pfandgesetze vom 6. Mai 1839 Hypotheken für un b- 
stimmte Summen noch bestellt werden können, ist für die Bestellung einer Hypotbek für 
unschätbare oder doch nicht ohne die fäte. Smieniit zu schätzende Ansprüche zu ent- 
richttttten: 10 Gr. bis 2 Tbir. 
Anmerkung 2. Wegen vorbebaltener Onwotbefen sehe §. 43 Nr. 
5. 
Anmerkung 3. Ist der Werth des Pfand--Objektes geringer als die eingetragene Summe, 
so ist die Sportel nur nach ersterem zu bestimmen. 
Anmerkung A. Wird eine Hypothek gleichzeitig für dieselbe ungetheilte Schuld auf ver- 
schiedene Immobilien bestellt, so ist die Sportel doch nur einfach nach dem Gesammtbetrage 
der Schuld, bezüglich der inländischen Pfand,Objekte (nmers. 3) anzusetzen. Dasselbe tritt 
ein, auch wenn die Hypotbek von Mehren bestellt wird. 
Aumerkung S. Werden einzelne Pfand-Objekte aus mebren gemeinschaftlich verpfändeten 
freigegeben und andere dafür eingesetzt oder die Sicherheit einer bypothekarischen Forderung 
durch dnsdinzufügung neuer Pfandgundstücke verstärkt: so ist die Sportel nach der Hälfte des 
Tax-Werthes der neu verpfändeten Grundstücke zu bemessen; es darf dieselbe jedech nicht 
über die Hälfte der ganzen ursprünglichen Sportel ansteigen. 
#S. 46. 
Für die bloße Vormerkung eines ¶ fandrechtes im Hypotheken-Buche 
findet nur die Hälfte der vorstehenden Ansätze Statt. Erfolgt aber späterhin 
die wirkliche Eintragung, so wird die andere Hälfte nacherhoben. 
S. 47. 
Für die Vormerkung anderer Rechte, welche der Bemerkung im Hypothe= 
ken-Buche bedürfen, dafern dieselbe nicht schon in der Sportel für Bestellung 
oder Uebertragung eines solchen Rechtes (F. 40, §. 43 Nr. 4 und Nr. 5) be- 
griffen ist, 
1) bei Eigenthumsansprüchen, wie für die Vormerkung eines Pfandrech- 
tes (S. 46) die Hälfte der Sportel für Eintragung einer Hypothek. 
Kommt es aber in der Folge zur wirklichen Uebereignung, so ist diese 
Sportel an der Konfirmations-Sportel G. 40 fg.) aufzurechnen. 
2) bei Fideikommiß-Verhältnissen: 
a) für die Vormerkung eines Fideikommisses Ein Procent. 
Wenn jedoch nur einmalige Substitution in Frage ist, so findet für 
die Vormerkung des fideikommissarischen Anspruches nur die Bestim- 
mung bei Nr. 1 Anwendung. 
b) für Vormerkung eines Successions-Berechtiten I Tbhlr. 
Beträgt der Werth des Fideikommisses über 10,000 Thlr., so tritt das Dop-
	        
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