Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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einem gesetzlichen Verwalter oder Vormunde derselben oder für einen solchen 
bestellt werden, bleiben sportelfrei. 
53. 
Für die Uebertragung einer Hypothek oder eines Pri- 
vilegiums auf einen andern Gläubiger: ein Viertheil der Spor- 
tel für die Eintragung, mindestens aber — Thlr. 5 Gr. 
und für die Bemerkung einer sonstigen Veränderung: Einen 
Whreschen von von ede Bundert Thaler d der Schud. mindestens 
abeer — 5 
4. 54. 
Für die Ernenerung der Eintragung oder Vormerkung 
einer Hypothek oder eines Eigenthumsanspruches: die Hälfte 
des Ansatzes für Eintragung oder Vormerkung, mindestens jedoch — 5 
wenn sie aber bei Gelegenheit einer andern Einzeschnung 
erfolgt, nicht über . .. — -10 
5. 55. 
1) Für Löschung einer eingetragenen oder vorgemerkten 
Hypothek, wenn die zu loschende Summe icht über 
100 Thaler beträüüt — — Thlr. 5 Gr. 
bis 1000 Thlr. einschlüssiea — " - 
von jedem weiteren, vollen oder nur ancesangencn. 1000 
Thlr. noch . 10 
und bei unbestimmter Summe ....... ——-5- 
2 1.é. — 
2) Für böschung eines andern vorgemerkten Rechtes oder 
eines Privilegiums 5 
3) Wird ein Löschungsschein besonders verlangt. so“ fino für 
diesen noch 10 Groschen zu liquidiren. 
Aumerkung 1. Ist der Werth des Pfand-Objektes geringer als die zu löschende 
Summe, so ist die Löschungs-Sportel nur nach jenem zu bemessen. 
Aumerkung 2. Für Löschung einzelner Grundstücke von mehren für dieselbe Schuld 
usammen verpfändeten, immer nur zusammen 5 Gr. 
ei Löschung des letten Grundstückes ist sodann die velle Löschungs. .„Sportell % n der 
ganzen noch ungelöschten Summe, bezüglich von dem Werthe sämmtlicher Pfand--Ob. 
jekte (Aumerk. 1), zu entrichten. 
Die Zahl der Pfaudschuldner ist auf die Löschungs-Sportel ohne Einfluß. 
Aumerkung 3. Die vöschung spertelfreier Hypotheken ist ebenfalls sportelfrei. 
Diese Bestimmung findet auch auf sportelfreie Privilegien Auwendung.
	        
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