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einem gesetzlichen Verwalter oder Vormunde derselben oder für einen solchen
bestellt werden, bleiben sportelfrei.
53.
Für die Uebertragung einer Hypothek oder eines Pri-
vilegiums auf einen andern Gläubiger: ein Viertheil der Spor-
tel für die Eintragung, mindestens aber — Thlr. 5 Gr.
und für die Bemerkung einer sonstigen Veränderung: Einen
Whreschen von von ede Bundert Thaler d der Schud. mindestens
abeer — 5
4. 54.
Für die Ernenerung der Eintragung oder Vormerkung
einer Hypothek oder eines Eigenthumsanspruches: die Hälfte
des Ansatzes für Eintragung oder Vormerkung, mindestens jedoch — 5
wenn sie aber bei Gelegenheit einer andern Einzeschnung
erfolgt, nicht über . .. — -10
5. 55.
1) Für Löschung einer eingetragenen oder vorgemerkten
Hypothek, wenn die zu loschende Summe icht über
100 Thaler beträüüt — — Thlr. 5 Gr.
bis 1000 Thlr. einschlüssiea — " -
von jedem weiteren, vollen oder nur ancesangencn. 1000
Thlr. noch . 10
und bei unbestimmter Summe ....... ——-5-
2 1.é. —
2) Für böschung eines andern vorgemerkten Rechtes oder
eines Privilegiums 5
3) Wird ein Löschungsschein besonders verlangt. so“ fino für
diesen noch 10 Groschen zu liquidiren.
Aumerkung 1. Ist der Werth des Pfand-Objektes geringer als die zu löschende
Summe, so ist die Löschungs-Sportel nur nach jenem zu bemessen.
Aumerkung 2. Für Löschung einzelner Grundstücke von mehren für dieselbe Schuld
usammen verpfändeten, immer nur zusammen 5 Gr.
ei Löschung des letten Grundstückes ist sodann die velle Löschungs. .„Sportell % n der
ganzen noch ungelöschten Summe, bezüglich von dem Werthe sämmtlicher Pfand--Ob.
jekte (Aumerk. 1), zu entrichten.
Die Zahl der Pfaudschuldner ist auf die Löschungs-Sportel ohne Einfluß.
Aumerkung 3. Die vöschung spertelfreier Hypotheken ist ebenfalls sportelfrei.
Diese Bestimmung findet auch auf sportelfreie Privilegien Auwendung.