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Resolutionen oder durch Säumniß des Rechnungsführers oder Vormundes ver-
anlaßt werden und im letzteren Falle stets von dem Vormunde oder Rechnungs-
führer aus eigenen Mitteln zu bezahlen sind.
Wird die Ausfertigung eines förmlichen Justifikations-Scheines nöthig, so
erhöhet sich gleichwohl der Aversional-Ansatz nicht.
Umfaßt eine Rechnung mehrjährige Einkünfte, so richtet sich der Ansatz
nach dem Betrage der Einkünfte jedes einzelnen Jahres, und eben so, wenn
für mehre Jahresrechnungen nur Ein Justifikations-Schein ertheilt wird.
Anmerkung. Es versteht sich, daß der Vorrath voriger Rechnung, ingleichen heimgezahlte
oder ausgenommene Karitale nicht mit in Anschlag kommen dürfen.
Wenn jedoch über eine besondere Unternehmung, z. B. einen Bau, eine Flurvermes-
sung u. s. w., auch eine abgesonderte Rechnung geführt wird: so richtet sich der obige Spor-
tel-Ansatz lediglich nach der in dieser Rechnung vorkommenden Einnahme, ohne Rücksicht
auf ihre Quelle, noch auf den von ihr umfaßten Zeitraum.
§. 69.
Vom Gerichte ausgefertigte Quittungen, namentlich auch Depositen-Scheine:
a) über baares Geld oder Kapital-Briefe:
bis 500 Thaler einschlüsig — Thlr. 5 Gr.
1000 = -..... ..... -10-
übertoooThalerhinaus...........—-15-
b)übetsonstigeGegenstände........ ...—-5-
bis—-20-
Wird auf einem Depositen-Scheine ein erledigter Theil des Depositums
abgeschrieben, so findet dafür kein Ansatz Statt, und wird ein neuer Bestand-
theil desselben Depositums nachträglich zugeschrieben, so darf dafür nur die
Hälfte obiger Ansätze liquidirt werden.
Das der Quittungs-Ertheilung oder dem Depositions-Scheine vorausge-
gangene Protokoll ist nach §. 19 Nr. 1 besonders zu liquidiren.
Aumerkung. Wird vor Gericht zu den Akten gqutttirt, ohne daß darüber eine besondere
Ausferligung erfolgt: so findet nur der gewöhnliche Protokoll= Ausatz (5F. 19 Nr. 1) und
wenn die Cuittung in einer Prozeß Sache erfolgt, der gecignete Ansatz nach S. 25 Stkatt.
K. Dienstbestallungen, Dekrete, Patente und Abschiede,
(unbeschadet jeder sonstigen Rangerdnung.)
I) Bei dem Hosstaate.
.70.
1) Ober-Kammerherr, Ober-Stallmeister, Ober-Hofmarschall,
Ober-Jägermeister und andere Ober-Hofehargen 36 Thlr. — Gr.