Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

als bei den Ephoral-Behbörden und Kirchen-Inspektionen, einschlüssig der Verfügungen 
wegen der Vakanz, bezahlt. Nur wenn ein Pfarrer zum Guperintendenten oder General- 
Superintendenten oder bezüglich zum Land-Dekan befördert wird, hat derselbe die in dem 
§. 72 geordneten Ansäpxe besonders und zwar aus eigenen Mitteln zu bezahlen. 
Wird ein Substitut mit Hoffnung der Nachfolge später zum wirklichen Inhaber der 
Stelle konfirmirt, so ist nur der halbe Ansatz zulässig. Unterbleibt die Bestätigung eines 
schon denominirten oder präsentirten Subjektes wegen Unfähigkeit desselben, wegen Ableh- 
nung der Stelle oder wegen sonstiger zufälliger Ereignisse: so find für die bereits vorge- 
kommenen Niederschriften und Ausfertigungen die geelgneten Klassen = Taxen nachzubringen und 
a) bei Patronats-Stellen von dem Patron zu entrichten, 
b) außerdem von dem Bewerber um die Stelle oder von der Gemeinde, je nachdem 
eine Verschuldung des Ersteren hervortritt oder nicht. Jedoch dürfen die Klassen- 
Taxen zusammen niemals mehr betragen, als die Bestätigungs-Taxe selbst. 
Die Ansätze unter Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 9 werden da, wo es bisher herkömmlich, von 
den Kommunen oder bezüglich von den Kirchen-Aerarien getragen, außerdem von dem- 
jenigen selbst, welcher di4 Stelle erhält, die Ansätze für Bestätigung eines Garnison-, 
Strafarbeitshaus oder Zuchthaus-Predigers aber und alle übrige Ansätze des vorstebenden 
stets von dem Bestätigten selbst. Wenn ein zu einer bessern Stelle berufener Pfarrer 
nicht volle fünf Jahre auf seiner bisherigen Stelle war, so hat er deren Bestätigungskosten, 
falls seine bisherige Gemeinde ste aufgewendet, an dieselbe zu erstatten. 
Die Bestellung eines Kirchners oder Organisten, welcher 
nicht zugleich Schullehrer t 
eanschluss aller Niederschreibungen und Ausfertigungen 
dabei. . 
Die Bestellung eines Ephoral= oder Schul-Adjunkten 
oder Schul-Substituten ist ganz frei. 
12) Die Bestellung und Verpflichtung von Gerichtsschöf- 
fen, Feldgeschwornen und Orts-Taxatoren ist 
sportelfrei. 
Anmerkong zu Nr. 1 bis Nr. 6. Die noch außer dem Dekrete oder Reskripte ergehen- 
den Ausefertigungen oder Niederschristen bei den Oberbehörden oder Unterbehörden find 
nicht zu liquidiren. 
L. Konzessionen und Privilegien. 
10 
2 Thlr. — Gr. 
11 
— 
1) Konzessionen zum Handel oder Gewerbe sind mit einer Sportel bis zu 
50 Thlr. zu belegen; 
2) Konfirmation von Junungs-Artikleen ... Tbhlr. — Gr. 
bis 2 —. 
3) Bei der durch die allerhöchste Behörde bewirkten Verleihung vo 
dinglichen Berechtigungen ist die zu entrichtende Sportel jedesmal mit 
Rücksicht auf den für den Beliehenen erwachsenden finanziellen Vortheil 
zu bestimmen und dießfalls nach Maßgabe der Vorschriften im K. 12, 
Ziffer 2, bezüglich im §. 13 dieses Gesetzes zu verfahren.
	        
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