Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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d) der Kriegskasse; 
e) der Gendarmerie-Kasse; 
4) der Kriegskosten= und Etapen-Kasse; 
8) der Ministerial-Verwaltungskasse; 
h) der General-Baukasse; 
i) der Special-Kasse für die Vermessungs= und Katastrirungs-Fonds; 
k) der Kasse der Oberaufsicht für Kunst und Wissenschaft 
und vor der Hand 
1) der Volksschul-Kasse (Kultus-Kasse). 
2 die Einlösung und Wiederausgabe der 3% Obligationen au porteur 
der Anleihe vom Jahre 1839, ohne lokale Beschränkung; 
3) die Einlösung der inländischen Kasseanweisungen gegen Kurrant-Münz- 
sorten, ohne lokale Beschränkung; 
4) vorläufig auch die Abgabe der neuen Zinsbogen zu Obligationen au 
porteur gegen die abgelaufenen Zins-Talons. 
Ferner bleibt dem Großherzoglichen Rentmeister Schmidt wie seither über- 
tragen: 
" 5) die Verwaltung der Salzgelder-Obereinnahme für den Eisenach'schen 
reis, 
6) die Verwaltung der Zentral-Kasse für die eingezogenen Fuldaischen 
Stiftungs-Fonds. 
B. Da, wo die Geschäfte unter A auf den Bezirk des Rechnungsam-= 
tes Eisenach sich beschränken, treten für die Bezirke der übrigen Rechnungs- 
ämter des Eisenachischen Kreises diese selbst, bezüglich des Rentamts-Bezirks 
Vacha aber vorerst die dortige Obereinnahme als zuständige Behörde ein. 
C. Die Ablieferung der Erträge an indirekten Steuern aus dem Eise- 
nachischen Kreise erfolgt von den betreffenden Hebestellen künftig unmittelbar an 
die Großherzogliche Haupt-Staatskasse, mit Ausnahme der Salzgelder, hinsicht- 
lich deren das Ablieferungsverhältniß zu der Salzgelder-Obereinnahme zu 
Eisenach bis auf Weiteres unverändert bleibt. 
Weimar am 18. Januar 1853. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sächftsschen 
Staats-Ministeriums. 
Thon.
	        
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