424
Gestattung der Wiederverheirathung, wenn solche bei gericht-
licher Scheidung nicht nachgelassen worden 5 Thlr. — G.
bis 0 —
der Trennung einer Ehe aus landesfürstlicher Macht-
vollkommenheit ohne rechtliches Erkenntniß; hier
wird der Ansatz jedes Mal von der allerhöchsten
Behörde bestimmt.
In allen diesen Fällen wird die Dispensations-Summe lediglich nach dem
Vermögen der Betheiligten, ohne Rücksicht auf deren bürgerlichen Rang, be-
messen. Die dabei vorkommenden Niederschriften und Ausfertigungen unterlie-
gen überdieß den Klassen-Taxen des F. 19.
In allen anderen als den in diesem Paragraphen angeführten kirchlichen
Fällen, die bisher Dispensation erforderten, für welche aber das gegenwärtige
Gesetz keine Dispensations-Summe festsetzt, sind immer nur die geeigneten
Klassensätze zu liquidiren.
Ganz aufgehoben werden namentlich folgende Dispensations-Sportel-Bestim-
mungen:
¾⅝ß für die Gestattung einer stillen Beisetzung:;
b) für die Erlaubniß, in Ehescheidungsangelegenheiten durch Bevollmächtigte
im Güte-Termine erscheinen zu dürfen, und
JP) für die Ergänzung der von Aeltern oder Vormündern versagten Heiraths-
bewilligung.
Wo hingegen schon bisher in den in gegenwärtigem Paragraphen aufge-
führten Fällen keine Dispensation nöthig war, ist auch fernerhin keine nöthig.
Anmerkung 1. Wo und in wieweit im Eisenäach'schen Kreise die vorstehend geord-
neten Dispensations-Gelder zeither in eine andere milde Kasse als in die angegebenen
Kassen flossen, hat es auch ferner dabei sein Bewenden.
Anmerkung 2. Ebeu so verbleiben die Dispensations-Gelder der Katholiken derjenigen
Kasse, in welche sie vor dem 1. Januar 1834 flossen.
b) In polizeilichen Angelegenheiten.
88
1) Dispensationen in Innungssachen v ....... 2 Thlr. — Gr.
bis 6 * — 2
Hiervon erhält jedes Mal die Waisen-Instituts-Kasse
1 Thaler.
2) Dispensationen zum Heirathen vor erlangter Volljährig-
keit (Gesetz vom 15. Mai 182)0 2 —