Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Extra-Post im einzelnen Falle kostspieliger seyn würde) nur einen 
zweispännigen Miethwagen, die Diener der sechsten, siebenten und achten 
Kategorie nur einen einspännigen Miethwagen und auch diesen nur in- 
soweit zu liquidiren berechtiget, als eine billigere Personenpost von ihnen 
nicht benutzt werden konnte. 
Nur in solchen Fällen, wo der vom geschäftlichen Reisezwecke selbst gebo- 
tenen Eile wegen die Benutzung der Extra-Post unvermeidlich war, haben 
alle Diener sich ihrer zu bedienen. Die dießfallsige Liquidation wird 
aber nur dann honorirt, wenn ihr ein Zeugniß des dienstlich Vorgesetzten 
darüber beiliegt, daß im betreffenden Falle mit Recht Extra-Post benutzt 
worden ist. 
Wer eigene Equipage hält, ohne hierzu von Amtswegen verpflichtet 
zu seyn und vom Staate Vergütung dafür zu erhalten, ist, wenn er 
sie bei den Dienstreisen benutzt, nicht minder berechtiget, nach vorstehenden 
Sätzen den Transport-Aufwand zu liquidiren. 
Hinsichtlich derjenigen Staatsdiener, welche Fourrage oder Geldentschädigung 
für Dienstpferde beziehen, gelten folgende Bestimmungen: 
1) sie dürfen bei Dienstreisen von über 6 Meilen Entfernung von ihrem 
Wohnorte, insofern sie davon Diäten beziehen, auch Transport-Gebühren 
für jede Meile über 6 Meilen hinaus ansetzen, ohne Unterschied zwischen 
Reisen in das Inland oder in das Ausland. Diese Bestimmung ist aber 
nicht auf Dienstreisen innerhalb eines bestimmt abgegrenzten Geschäfts- 
bezirkes zu beziehen, selbst wenn sie über 6 Meilen sich erstrecken; 
wenn sie die aversionelle Transport-Vergütung nur im Satze von 
50 Thalern oder 72 Scheffel Hafer oder weniger jährlich beziehen, so“ 
wird ihnen auf Reisen, bei welchen sie deßhalb keine besondere Trans- 
port-Vergütung, wohl aber Diäten, erhalten, für sedes Futter 5 Gro- 
schen Stall= und Futter-Geld vergütet; 
3) verlegte Wegeabgaben, an Chaussee-, Brücken-Geld u. s. w., werden 
allen mit Dienstpferden oder Vergütung dafür angestellten Staatsdienern 
ersetzt, dafern sie nach den Bedingungen ihrer Anstellung überhaupt 
Anspruch auf Ersatz von Verlägen haben; 
4) Forstbeamte haben Vergütung von Transport-Aufwand nur in denje- 
nigen Fällen zu beanspruchen, für welche ihnen diese Vergütung instruk- 
tionsmäßig zugestanden wird. 
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