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Extra-Post im einzelnen Falle kostspieliger seyn würde) nur einen
zweispännigen Miethwagen, die Diener der sechsten, siebenten und achten
Kategorie nur einen einspännigen Miethwagen und auch diesen nur in-
soweit zu liquidiren berechtiget, als eine billigere Personenpost von ihnen
nicht benutzt werden konnte.
Nur in solchen Fällen, wo der vom geschäftlichen Reisezwecke selbst gebo-
tenen Eile wegen die Benutzung der Extra-Post unvermeidlich war, haben
alle Diener sich ihrer zu bedienen. Die dießfallsige Liquidation wird
aber nur dann honorirt, wenn ihr ein Zeugniß des dienstlich Vorgesetzten
darüber beiliegt, daß im betreffenden Falle mit Recht Extra-Post benutzt
worden ist.
Wer eigene Equipage hält, ohne hierzu von Amtswegen verpflichtet
zu seyn und vom Staate Vergütung dafür zu erhalten, ist, wenn er
sie bei den Dienstreisen benutzt, nicht minder berechtiget, nach vorstehenden
Sätzen den Transport-Aufwand zu liquidiren.
Hinsichtlich derjenigen Staatsdiener, welche Fourrage oder Geldentschädigung
für Dienstpferde beziehen, gelten folgende Bestimmungen:
1) sie dürfen bei Dienstreisen von über 6 Meilen Entfernung von ihrem
Wohnorte, insofern sie davon Diäten beziehen, auch Transport-Gebühren
für jede Meile über 6 Meilen hinaus ansetzen, ohne Unterschied zwischen
Reisen in das Inland oder in das Ausland. Diese Bestimmung ist aber
nicht auf Dienstreisen innerhalb eines bestimmt abgegrenzten Geschäfts-
bezirkes zu beziehen, selbst wenn sie über 6 Meilen sich erstrecken;
wenn sie die aversionelle Transport-Vergütung nur im Satze von
50 Thalern oder 72 Scheffel Hafer oder weniger jährlich beziehen, so“
wird ihnen auf Reisen, bei welchen sie deßhalb keine besondere Trans-
port-Vergütung, wohl aber Diäten, erhalten, für sedes Futter 5 Gro-
schen Stall= und Futter-Geld vergütet;
3) verlegte Wegeabgaben, an Chaussee-, Brücken-Geld u. s. w., werden
allen mit Dienstpferden oder Vergütung dafür angestellten Staatsdienern
ersetzt, dafern sie nach den Bedingungen ihrer Anstellung überhaupt
Anspruch auf Ersatz von Verlägen haben;
4) Forstbeamte haben Vergütung von Transport-Aufwand nur in denje-
nigen Fällen zu beanspruchen, für welche ihnen diese Vergütung instruk-
tionsmäßig zugestanden wird.
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