Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Uegierungs -Slatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar= -Eisenach. 
Nummer 5. Weimar. 2. Februar 1853. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I.Zur Ausführung der in den Artikeln 9, 16 und 112 der Gemeinde= 
ordnung vom 22. Februar 1850 enthaltenen Vorschriften über die Handha- 
bung der Orts-Polizeiverwaltung durch die Gemeindevorstände ist schon durch 
§. 8 der Einführungsverordnung vom 15. April 1850 auf die Nothwendigkeit 
der Anstellung des erforderlichen Gemeindediener-Personals bingewiesen worden. 
Da jedoch den diesfallsigen Erfordernissen, namentlich in den Dörfern, noch 
keineswegs überall genügend entsprochen worden ist, so findet das Großherzog= 
liche Staats-Ministerium sich bewogen, rücksichtlich des in den Gemeinden zu 
führenden Tag= und Nacht-Wachedienstes Folgendes zu verordnen: 
8. 1. 
Jede Gemeinde ist verpflichtet, die zur Erhaltung des Schutzes, der öffent- 
lichen Ordnung und der Sicherheit in Ort und Flur nothwendigen Aussichts- 
personen zu bestellen. 
Als Regel gilt, daß für diese Zwecke in jeder Gemeinde mindestens ein 
tüchtiger Diener angestellt seyn muß, welchem insbesondere auch die Abhaltung 
und Aufgreifung von Bettlern und verdächtigen Personen obliegt. 
Das Amt eines Feldhüters darf mit dem Amte des Gemeindedieners ver- 
bunden werden, nicht aber das Amt eines Nachtwächters, wenn nicht vorher 
ausdrückliche Genehmigung des Bezirks-Direktors hierzu eingeholt worden ist. 
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Die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren sind ermächtigt, Gemeinden unter 
dreihundert Seelen, wenn in denselben das Bedürfniß zur Anstellung eines 
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