II. Bei den Oberbehörden.
.1606.
Hier finden in Kommissions-Sachen dieselben Verrichtungsgebühren, wie
bei Abordnungen Statt (SC. 94 und §. 95), gleichviel ob die Verhandlung in
dem Geschäfts-Lokal der Behörde oder auswärts vorgeht, und die Kommissare
beziehen überdieß für ihre Ausfertigungen und Niederschriften die entsprechen-
den Sportel-Sätze.
So oft aber Diäten eintreten, haben die Kommissare keine Verrichtungs-
gebühren zu beziehen.
Auch bei allen Aufträgen, welche auf Anordnung der Oberbehörde von
Subalternen in dem Geschäfts-Lofal der Oberbehörde vollzogen werden, fallen
die Verrichtungsgebühren weg.
Termine, zu denen die Ladungen von der Oberbehörde selbst ausgehen,
sind nie als kommissarische Verhandlungen anzusehen.
Hinsichtlich des von dem Kommissar zugezogenen Sekretars oder andern
Protofoll-Führers und bezüglich Kanzlisten treten dieselben Bestimmungen, wie
in dem vorstehenden Paragraphen hinsichtlich des Aktuars und Kopisten, ein.
Die lediglich auf festen Gehalt gesetzten Sekretare beziehen jedoch, dafern
sie selbstständig beauftragt werden, Kommissions= und Verrichtungs-Gebühren nur
dann, wenn sie bei wichtigen Veranlassungen ein schriftliches Kommissorium
erhalten. Außerdem werden die fraglichen Gebühren bei Kommissionen eben
so wie bei Abordnungen (Anmerk. zu F. 95) zur Sportel-Kasse berechnet.
S. 107.
Für die Prüfung eines Rechts-Kandidaten oder eines Kandidaten der
Staats= und Finanz-Wissenschaften, welcher von der Akademie zurückkommt,
erhält
a) jeder der Prüfungs-Kommissare einschlüssig des Berichts 2u — Gr.
b) der Sekreter —
Weunn aber außerordentlich nur ein Kandidat geprüft wird 7 : —
Dabei werden Abschriften und Reinschriften für die Kanzlisten mit 1 Gr.
für die Seite besonders liquidirt.
Alles Vorstehende gilt auch für die zweite (Accessisten-) Prüfung in glei-
cher Weise. « "
Für die Prüfung eines nicht von Akademien kommenden Kamdidaten ist in
Allem 2—6 Thlr. nach Bestimmung der die Prüfung anordnenden Behörde
zu bezahlen.
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