Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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2) in minderwichtigen Rechtssachen. .. — Thlr. 16 Gr. 
3) in wichtigen Rechtssachen, nach Maßgabe dei größern 
oder beringern Verwickelung? und der Wichtigkeit der 
Sache . — .20 
bis 2 — 
vorbehältlich der Ermäßigung der Oberbehörde, oder bei 
Justiz-Kollegien des Vorstandes. 
Anmerkang 1. Die Vergleichsgebühr fällt jedes Mal derjenigen Gerichtsperson zu, welche 
den Termin gehalten, worin der Vergleich zu Stande gekommen, und setzt immer einen 
förmlichen Rechtsstreit voraus, ausgenommen in Konkurs-Angelegenheiten, wenn zwar der 
Konkurs noch nicht förmlich dekretirt, seine Eröffnung aber ohne den gestfteten Vergleich 
unvermeidlich gewesen wäre. 
Anmerkung 2. Ist in der Sache selbst nichts streitig, sondern trifft die gestiftete Verein- 
barung bloß Fablungsbesristung oder sonstige Modifikation des Zugeständnisses (§. 35), so 
sinden keine Vergleichsgebühren Statt, so wenlg als bei den vorläufigen Sühneversuchen 
(5. 22). 
F. Depositen-Gebühren. 
§ 112. 
I. Von der ursprünglichen Einnahme: 
1) bei baarem Gelde von jedem Hundert Thalernn — Thlr. 8 Gr. 
2) bei Testamenten — - 12 
3) bei anderen Dokumenten von jedem Hundert Thalern — 4 
Es kömmt jedes Mal nur derjenige Betragstheil des 
Dokumentes in Ansatz, welcher die Stelle des außerdem 
zu deponiren gewesenen Geldes vertritt, so daß, z. B., 
wer für 300 Thaler Sicherheit zu bestellen hat und solche 
durch ein Dokument von 1000 Thalern leistet, nur von 
jenen 300 Thalern die Depositen-Gebühren entrichtet. 
Bei Dokumenten, die keinen zu Geld anschlagbaren 
Werth haben, oder die zur Sicherheit für einen zu 
Geld nicht wohl anschlagbaren Gegenstand deponirt wer- 
den, bestimmt das Gericht die Deposttone .Gebühr nach 
Ermessen auf ... ... . —-16- 
bis 2 — 
4) bei Pretiosen ebenfalls 4 Groschen von 100 Thalern 
(vorbehältlich einer von der zuständigen Oberbehörde zu 
treffenden Aversional-Ermäßigung, wenn die Taxation 
zu schwierig oder zu kostspielig wäre, wogegen jedoch
	        
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