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2) in minderwichtigen Rechtssachen. .. — Thlr. 16 Gr.
3) in wichtigen Rechtssachen, nach Maßgabe dei größern
oder beringern Verwickelung? und der Wichtigkeit der
Sache . — .20
bis 2 —
vorbehältlich der Ermäßigung der Oberbehörde, oder bei
Justiz-Kollegien des Vorstandes.
Anmerkang 1. Die Vergleichsgebühr fällt jedes Mal derjenigen Gerichtsperson zu, welche
den Termin gehalten, worin der Vergleich zu Stande gekommen, und setzt immer einen
förmlichen Rechtsstreit voraus, ausgenommen in Konkurs-Angelegenheiten, wenn zwar der
Konkurs noch nicht förmlich dekretirt, seine Eröffnung aber ohne den gestfteten Vergleich
unvermeidlich gewesen wäre.
Anmerkung 2. Ist in der Sache selbst nichts streitig, sondern trifft die gestiftete Verein-
barung bloß Fablungsbesristung oder sonstige Modifikation des Zugeständnisses (§. 35), so
sinden keine Vergleichsgebühren Statt, so wenlg als bei den vorläufigen Sühneversuchen
(5. 22).
F. Depositen-Gebühren.
§ 112.
I. Von der ursprünglichen Einnahme:
1) bei baarem Gelde von jedem Hundert Thalernn — Thlr. 8 Gr.
2) bei Testamenten — - 12
3) bei anderen Dokumenten von jedem Hundert Thalern — 4
Es kömmt jedes Mal nur derjenige Betragstheil des
Dokumentes in Ansatz, welcher die Stelle des außerdem
zu deponiren gewesenen Geldes vertritt, so daß, z. B.,
wer für 300 Thaler Sicherheit zu bestellen hat und solche
durch ein Dokument von 1000 Thalern leistet, nur von
jenen 300 Thalern die Depositen-Gebühren entrichtet.
Bei Dokumenten, die keinen zu Geld anschlagbaren
Werth haben, oder die zur Sicherheit für einen zu
Geld nicht wohl anschlagbaren Gegenstand deponirt wer-
den, bestimmt das Gericht die Deposttone .Gebühr nach
Ermessen auf ... ... . —-16-
bis 2 —
4) bei Pretiosen ebenfalls 4 Groschen von 100 Thalern
(vorbehältlich einer von der zuständigen Oberbehörde zu
treffenden Aversional-Ermäßigung, wenn die Taxation
zu schwierig oder zu kostspielig wäre, wogegen jedoch