Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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binterlegt werden. Pflegebefohlene, deren Vermögensabwurf 15 Thaler jährlich nicht über- 
steigt (§. 5, Nr. 8), sind von Entrichtung der Depostten-Gebühr ganz 1 
Für Depesiten in Kirchen-Inspektions-Angelegenbeiten und bei allen Arten 
von Kuratelen finden die Bestimmungen dieser Anmerkung gleichfalls Anwendung. Kir- 
chenvorstän de und Kirchenvorsteher-Aemter aber haben überhaupt keine Depostten- 
Gebühren zu beziehen (5. 100 des Gesetzes über die Verwaltung öffentlicher Depoftten 
vom 12. Februar 1840). 
Wenn Erben oder andere Rechtswachfolger eines Pflegebefohlenen Geld oder 
Dokumente desselben ans dem Depositum ausgeantwortet erhalten, so haben sie dafür die 
vollen für die wirkliche Ausgabe (§. 112, U) geordneten Depositen= Gebühren zu ent. 
richten; es wäre denn, daß die Erben oder Rechtsnachfolger selbst bevormundet wären. 
Anmerkung 2. Von deponirten Brandkasse- Geldern haben die Empfänger nur die halbe 
Depositions--Gebühr zu entrichten. 
Anmerkung 3. Die Depositen-Gebühr darf keinesweges nach den einzelnen Einnahme- 
posten und Ausgabeposten berechnet werden, sondern nur nach der Gesammt-Einnahme 
oder Ausgabe des mit einer und derselben Nummer im Depositen - Buche bezeichneten 
Depositums. 
Auch finden Deposiren-Gebühren überhaupt nur dann Statt, wenn der Gegenstand 
vorher wirklich in das Depositen-Buch eingetragen und in den Depositen-Kasten gekommen 
war, nicht also, wenn das Geld bloß bei Gericht aufgezählt wird und sofort wieder an die 
Gläubiger ausgejahlt werden kann. 
Aumerkung A. Die Depositen--Gebühr fällt bei Unterbehörden demjenigen Subaltern zur 
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Hälfte zu, welcher die Einzeichnungen in das Depoßiten-Buch besorgt, die andere Hälfte 
aber den übrigen Schlüsselinhabern. 
Bei Oberbebörden beziehet sie der betroffene Sekretar; bei Kommissionen aber wird sie 
zwischen dem Kommissar und dem Kommissions-Sekretar getheilt. 
G. Zäblgelder. 
S. 113. 
Bei Auktionen von Mobilien (vorbehältlich des Spor- 
tel-Ansatzes in dem §. 42 Nr. 1) demjenigen Subaltern, 
welcher die Erstehungsgelder zu verrechnen hat, vom 
Thar 
Treibt der Diener des Gerichtes die Auktions-Reste bei, 
so fällt ihm Ein Dritttheil dieser Gebühr zu. 
Bei Eintreibung von Sportel= und Gebühren-Resten, 
welche ausnahmsweise einem andern Angestellten als dem 
Rechnungsführer übertragen wird, von jedem Thaler — 1½ 
Bei Depositen sind die Zählgelder schon unter den De- 
positen-Gebühren mit begriffen. 
Da, wo verpflichteten Auktionatoren für das ihnen 
übertragene Auktions-Geschäft bestimmte Gebühren aus- 
gesetzt sind, hat es hierbei und bei den diesen Beamten 
dagegen obliegenden Leistungen sein Bewenden. 
— Thlr. 1 Gr.
	        
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