Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Wenn Geld bei einer Behörde niedergelegt und, ohne 
daß es zum Depositorium zu bringen ist, sofort wieder 
ausgezahlt wird (Anmerkung 3 zu F. 112), so gebührt 
dem Beamten, welcher das Geschäft besorgt — und wenn 
zwei an demselben Theil nehmen, jedem zur Hälfte — 
ein Sechstel Prozent als Zählgeld. 
H. Rechnungsgebübren, mit Ausnahme des Staats-Rechnungswesens. 
S. 114. · 
Wenn in wichtigen Konkurs-, Sequestrations-, Erbschafts- 
oder anderen verwickelten gerichtlichen Angelegenheiten, außer 
der Depositen-Rechnung, noch eine förmliche nach Kapiteln 
geordnete Rechnung nöthig wird: so erhält der damit Beauf- 
tragte für jeden Bogen einer solchen Rechung...—olr. 16 Gr. 
bis 1 = 16 = 
Dieser Ansatz kann auch in Fällen, wo die Aufstellung 
oder Umarbeitung einer Vormundschaftsrechnung durch einen 
Rechnungsverständigen nöthig wird, dem letztern zugebilligt 
werden. 
§. 115. 
An Rechnungs-Monir-Gebühren erhält der damit beauftragte Revisions-Be- 
amte oder andere Rechnungsverständige: 
a) bei allen Rechnungen, wenn sie einen jährlichen Abwurf 
von nicht über 50 Tbaler umfassin .. — Thlr. 5 Or. 
bis — * 10 - 
nicht über 100 Thaler ...— 1()- 
bis — 20 
nicht über 200 Thaler ...—— 15 
bis 1 — 
nicht über 500 Thaler. ...— 20- 
bis 2 — - 
nicht über 1000 Thaler ...1 lö- 
bis 1 — 
nicht über 10,000 Thaler .. . 3 — 
bis 10 — 
darüber hinuss . 10 — 
(is 15 —
	        
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