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Wird wegen geringen Vermögens der Pflegebefohlenen die Rechnung auf
mehre Jahre zugleich gelegt, so darf für deren Monirung nur um die Hälfte
mehr angesetzt werden, als der Betrag eines einjährigen Abwurfes zuläßt.
I. Ermäßigungs-(Moderations-) Gebühren.
S. 118.
Für die auf Antrag einer Partei vorgenommene obrigkeitliche Prüfung und
Feststellung der Kostenrechnungen von Behörden, Anwälten, Aerzten und anderen
bei Ausübung ihres Berufes an öffentliche Tar-Vorschriften gebundenen Perso-
nen, von jedem vollen oder angefangenen Zehen-Thaler-Betrage der gestell-
ten Rechangg . . ... .. — Thlr. 4 Gr.
K. Verpflichtungsgebübren.
g. 119.
Die Protokoll-Führer bei den Oberbehörden und Immediat-Kommissionen
beziehen bei jeder Dienstverpflichttng 1 Thlr. 15 Gr.
bei der eines Accessisten, Steuer-, Zoll= oder Impost-Einneh-
mers oder Kontroleurs, ingleichen eines Unterförsters, Kreisers,
Wundarztes, Feldmessers, Kirchners oder Organisten aber nur —. 20
Schullehrer in Flecken und Dörfern, Diener und Boten sind von dieser
Entrichtung ganz frei.
Diese Gebühr kommt auch den Ministerial-Sekretaren bei Verpflichtungen zu.
II. Archiv.= Gebühren.
. 120.
1) Der Sekretar bei dem geheimen Haupt= und Staats-Archive hat in An-
gelegenheiten der Privaten zu beziehen:
für Abschriften oder Ertrakte aus ganz alten, mühsam
zu lesenden Urkunden, für den BBgen — Thlr. 10 Gr.
für andere Abschriften, für den Bggen — 5
für Registraturen, Resolutionen, Ausfertigungen und Be-
glaubigungen die einschlagenden Ansätze des §. 19 und
zwar die für Beglaubigungen, je nach Ermessen seines
Chefs, doppelt.
Für das Aufsuchen und Nachlesen alter Akten, es möge
das Gewünschte aufgefunden werden oder nict. — 16
2) Der mit dem Archiv- -Geschäfte beauftragte Subaltern eines
Gerichtes hat in Angelegenheiten der Privaten für das
Aufsuchen und Vorlegen solcher Akten, welche rückwärts