Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

Dem betreffenden Mit- 
gliede — 
443 
vor zehen Jahren ergangen und geschlossen worden, jedes 
Mal (d. h. soviel Mal, als Akten über verschiedene An- 
gelegenheiten aufgesucht werden) zu beziehen — Thlr. 6 Gr. 
Für Vorlegung solcher Akten an die Behörde ist jedoch 
niemals etwas zu entrichten. 
M. Kirche nratbsegebühren. 
#S. 121. 
1) Für die Prüfung eines von auswärtigen Schulen oder aus einem Privat- 
Institute auf die Akademie abgehenden Schülers, der Präsunge-Kommisston 
. 3 Thlr. — Gr. 
2) Für die Prüfung eines Abiturienten, der sich keiner Fa- 
kultäts-Wissenschaft widmen will 1 16 
3) Für die Prüfung eines Kandidaten nach dem Abgange 
von der Akademie (sämmtlichen examinirenden Kachn, 
räthen zusammen)g . 3-—- 
4) Für die Prüfung eines Kandidaten zur Oddination pro 
ministerio), ohne Untersched 2 — 
5) Für das Ordinations-Zeugiss= 2 — 
6) Für die Prüfung eines Pfarrers bei seiner Weiterbe- 
fördengg 2#. — 
7) Jeder Seminarist hat für die Prüfung bei dem ab. 
gange vom Semieen 1 15 
für die Prüfung vor der ersten Anstellung als Schullehrer 2 — 
zu zahlen. 
Den letzten Ansatz hat jeder Schullehrer für eine nach 
der Anstellung etwa eintretende weitere Prüfung ebenfalls 
zu entrichten. 
Für die zum Zwecke des Eintrittes in ein wirkliches 
Schul-Rektorat angeordnete besondere Prüfung hat der 
Geprüsssstt 2 — „ 
zu zahlen. 
Die erwähnten Gebührenansätze werden von den mit 
der Prüfung Beauftragten bezogen. 
Dem Protokoll-Führer bei der ersten Prüfung eines 
Kandidaten nach dem Abgange von der Akademie, für 
die verschiedenen Protokolle zusammen 1 16 
8 
—
	        
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