Dem betreffenden Mit-
gliede —
443
vor zehen Jahren ergangen und geschlossen worden, jedes
Mal (d. h. soviel Mal, als Akten über verschiedene An-
gelegenheiten aufgesucht werden) zu beziehen — Thlr. 6 Gr.
Für Vorlegung solcher Akten an die Behörde ist jedoch
niemals etwas zu entrichten.
M. Kirche nratbsegebühren.
#S. 121.
1) Für die Prüfung eines von auswärtigen Schulen oder aus einem Privat-
Institute auf die Akademie abgehenden Schülers, der Präsunge-Kommisston
. 3 Thlr. — Gr.
2) Für die Prüfung eines Abiturienten, der sich keiner Fa-
kultäts-Wissenschaft widmen will 1 16
3) Für die Prüfung eines Kandidaten nach dem Abgange
von der Akademie (sämmtlichen examinirenden Kachn,
räthen zusammen)g . 3-—-
4) Für die Prüfung eines Kandidaten zur Oddination pro
ministerio), ohne Untersched 2 —
5) Für das Ordinations-Zeugiss= 2 —
6) Für die Prüfung eines Pfarrers bei seiner Weiterbe-
fördengg 2#. —
7) Jeder Seminarist hat für die Prüfung bei dem ab.
gange vom Semieen 1 15
für die Prüfung vor der ersten Anstellung als Schullehrer 2 —
zu zahlen.
Den letzten Ansatz hat jeder Schullehrer für eine nach
der Anstellung etwa eintretende weitere Prüfung ebenfalls
zu entrichten.
Für die zum Zwecke des Eintrittes in ein wirkliches
Schul-Rektorat angeordnete besondere Prüfung hat der
Geprüsssstt 2 — „
zu zahlen.
Die erwähnten Gebührenansätze werden von den mit
der Prüfung Beauftragten bezogen.
Dem Protokoll-Führer bei der ersten Prüfung eines
Kandidaten nach dem Abgange von der Akademie, für
die verschiedenen Protokolle zusammen 1 16
8
—