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9) Bei Ordination eines Geistlichen, dem Kantor und dem
Kirchner, eden — Thlr. 10 Gr.
Die Gebühren unter Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6 und Nr. 8 wer-
den jedes Mal von dem Kandidaten oder dem Geistlichen selbst entrichtet,
die unter Nr. 4, Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 9 aber, wo es bisher her-
kömmlich war, von den betroffenen Gemeinden oder von den Kirchen-
Aerarien.
Die Prüfungsgebühr bei katholischen Schullehrern fällt der Immediat=
Kommission für das katholische Kirchen= und Schul-Wesen zu, wogegen
die Bestimmungen der Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 9 dieses Para-
graphen auf katholische Geistliche keine Anwendung finden.
N. SEpboral= und Kirchen - Kommissions= oder Kirchen= Inspektions-Gebühren.
. 122.
Bei Besetzung von Pfarrstellen und Schullehrerstellen haben die betroffenen
Gemeinden (oder wo es herkömmlich, die Kirchen-Aerarien) folgende Aversional-
Gebühr für alle dabei — von Erledigung der Stelle an bis zur Genehmigung
des Vergleiches mit dem Nachfolger — vorkommende Geschäfte und Bemühun-
gen des Superintendenten und des weltlichen Einführungs-Kommissars, an jeden
zur Hälfte, zu entrichten:
1) bei Pfarrstellen:
2
-
wenn deren jährliches Einkommen nicht über 400 Thaler
betrüiiüitttt 8 Thlr. — Gr.
401 Thaler bis 600 Thaler ........... los--
601 - -= 80000 12#. —
über S80i 15 —
bei Schulstellen, einschlüssig der s. g. Kinderlehrer- oder
Präzeptoren= und Hülfslehrer-Stellen von nicht über
125 Thaler jährlichem Ertrgen 1 10
von mehr als 125 Thaler 16 150 Thaller 2
. --150- -200-..... 3 —
über 200 Thaler *
Daneben bezieht der Orts-Schulaufseher für ale bei der Stellbesebung
ihm übertragene Geschäfte nach der oben bestimmten Abstufung hinsicht-
lich des Stelleinkommens eine Aversional-Gebühr von 1 Thlr. — 1 Thit.
5 Gr. — 1 Thlr. 10 Gr. — 1 Thlr. 15 Gr.