Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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9) Bei Ordination eines Geistlichen, dem Kantor und dem 
Kirchner, eden — Thlr. 10 Gr. 
Die Gebühren unter Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6 und Nr. 8 wer- 
den jedes Mal von dem Kandidaten oder dem Geistlichen selbst entrichtet, 
die unter Nr. 4, Nr. 5, Nr. 7 und Nr. 9 aber, wo es bisher her- 
kömmlich war, von den betroffenen Gemeinden oder von den Kirchen- 
Aerarien. 
Die Prüfungsgebühr bei katholischen Schullehrern fällt der Immediat= 
Kommission für das katholische Kirchen= und Schul-Wesen zu, wogegen 
die Bestimmungen der Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 9 dieses Para- 
graphen auf katholische Geistliche keine Anwendung finden. 
N. SEpboral= und Kirchen - Kommissions= oder Kirchen= Inspektions-Gebühren. 
. 122. 
Bei Besetzung von Pfarrstellen und Schullehrerstellen haben die betroffenen 
Gemeinden (oder wo es herkömmlich, die Kirchen-Aerarien) folgende Aversional- 
Gebühr für alle dabei — von Erledigung der Stelle an bis zur Genehmigung 
des Vergleiches mit dem Nachfolger — vorkommende Geschäfte und Bemühun- 
gen des Superintendenten und des weltlichen Einführungs-Kommissars, an jeden 
zur Hälfte, zu entrichten: 
1) bei Pfarrstellen: 
2 
- 
wenn deren jährliches Einkommen nicht über 400 Thaler 
betrüiiüitttt 8 Thlr. — Gr. 
401 Thaler bis 600 Thaler ........... los-- 
601 - -= 80000 12#. — 
über S80i 15 — 
bei Schulstellen, einschlüssig der s. g. Kinderlehrer- oder 
Präzeptoren= und Hülfslehrer-Stellen von nicht über 
125 Thaler jährlichem Ertrgen 1 10 
von mehr als 125 Thaler 16 150 Thaller 2 
. --150- -200-..... 3 — 
über 200 Thaler * 
Daneben bezieht der Orts-Schulaufseher für ale bei der Stellbesebung 
ihm übertragene Geschäfte nach der oben bestimmten Abstufung hinsicht- 
lich des Stelleinkommens eine Aversional-Gebühr von 1 Thlr. — 1 Thit. 
5 Gr. — 1 Thlr. 10 Gr. — 1 Thlr. 15 Gr.
	        
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