Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Die Kirchenrechnungen sind zwar alljährlich abzunehmen, aber dem Er- 
messen der Oberbehörde bleibt es überlassen, ob und wie oft solche an dem 
Orte der Kirche abgenommen werden sollen, vorausgesetzt nur, daß dringende 
Gründe dazu vorliegen. 
Es soll aber bei Kirchen, deren Jahreseinkünfte nicht wenigstens 200 Tha- 
ler übersteigen, die Rechnungsabnahme nur höchstens alle drei Jahre — und 
bei Kirchen, welche nicht über 50 Thaler Jahreseinkünfte haben, nur höch- 
stens alle sechs Jahre —- in dem Orte der Kirche selbst Statt finden, versteht 
sich, außer wenn die Kirchen-Inspektoren in dem Orte selbst wohnen. 
Geschieht die Rechnungsabnahme an dem Orte der Kirche, ohne daß die- 
ser Ort zugleich der Amtssitz oder der Gerichtssitz ist, so erhöhen sich diese 
Ansätze bezüglich auf das Doppelte, statt sonstiger Diäten und Speisung. 
Ist einer der Kirchen-Inspektoren behindert, so werden vorstehende Gebüh- 
ren von demjenigen, welcher für ihn vikarirt, bezogen. « 
S.124. 
Derjenige Subaltern des weltlichen Kirchen-Inspektors, welcher die An- 
sätze der Kirchenrechnungen nachzurechnen und mit den Belegen zu vergleichen 
hat, erhält dafür 5, 10, 16, 24 Groschen, 1 Thaler oder 1 Thaler 12 Gro- 
schen, je nach der Abstufung der Kircheneinkünfte in dem vorigen Paragraphen. 
. 126. 
Filial-Kirchenrechnungen müssen an einem und demselben Tage mit der 
Rechnung der Mutterkirche abgenommen und, wenn dieses an dem Orte der 
Mutterkirche (der nicht zugleich Amtssitz oder Gerichtssitz ist) geschieht, die er- 
höhten Kosten nach Verhältniß vertheilt werden. 
Auf Filial-Kirchen jedoch, die mit der Mutterkirche nicht einen und den- 
selben weltlichen Kirchen-Inspektor haben, ist diese Bestimmung nicht anwendbar. 
Anmerkung zu 8.8. 123 und 125. Wenn mehre Kirchenrechnungen an ei- 
nem Tage abgenommen werden, teitt für jede derselben der volle und bezüglich — 
wenn die Abnahme nicht am Amts- oder Gerichts-Siße erfolgt — der doppelte An- 
satz ein. 
Auch bei gleichzeitiger Abnahme der Rechnungen einer Mutterkirche und der Zilial- 
Kirchen findet der einfache Ansatz für eine jede derselben Statt. Der die Diäten er- 
setzende nochmalige Ansaß tritt jedoch in diesem Falle nur ein Mal nach dem Gesammt- 
betrage der Jahreseinkünfte ein und ist unter die einzelnen Kirchen nach Verhältunß ih- 
rer Einkünfte zu vertheilen. 
g. 126. 
Für jede alljährlich vorzunehmende Schul-Visitation erhält der Ephorus, 
bezüglich dessen Stellvertreter, einschlüssig der Diäten, wenn die Schule
	        
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