Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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geben. Dafür erhält der Pfarrer von der Gebühr jedes Beauftragten 1 Tha- 
ler 16 Groschen täglich. 
(O. Pfarramtsgebähren in weltlichen Augelegenbeiten. 
K. 132. 
1) Für Ablesung einer auswärtigen Ediktal-Citation . I Thlr. 12 Gr. 
2) Für Pfarrberichte in Ehe-oder Kirchstuhl- Angelegenheiten — - 16 
3) Für ein Pfarramts-Zeugniß in Privat-Sachen — 8= 
und wenn das Zeugniß mehr als Eine Person benit, 
für jede dieser mehren Personen noh .. -3 = 
In Städten, wo der Kirchner das Kirchenbuch füyr, 
theilt sich vorstehende Gebühr zwischen dem Geistlichen und 
dem Kirchner. 
4) Für die Vorbereitung zu einer Eidesleistung und für das 
darüber auszustellende Zeugniß: 
in minderwichtigen Rechtssachen ......... —-I6- 
außerde1n............. —-20- 
brsl-—- 
5) Für die Gegenwart des Geistlichen bei einer gerichtlichen 
Eidesleistung einschlüssig der Vorbereitung 1 — 
in minderwichtigen Rechtsangelegenheiten aber urr. — 20 
6) Für den Besuch bei einem Gefanggeen — 
7) Für Begleitung zum Richtplaeess ... 2 — 
Anmerkung. Hinslchtlich der Pfarramtsgebühren in rein geistlichen Angelegenheiten ura 
slolge) verbleibt es vorerst noch bei den jedes Ortes geltenden bisherigen Bestim- 
mungen. 
S§. 133. 
Die Aufsichtsbehörden über das israelitische Kultus= und Schul-Wesen — 
bezüglich der Land-Rabiner allein — haben folgende Gebühren zu beziehen: 
A, die Aussichtsbehörden: 
1) bei Einführung eines israelitischen Schullehrers die in dem §. 122, 
Nr. 2 bestimmten Gebühren; 
2) für Prüfung und Abnahme der israelitischen Kultus-Rechnungen die in 
dem §. 123 bestimmten Gebühren, 
wobei derjenige Subaltern des weltlichen Mitgliedes der Behörde, welcher 
die Rechnungsansätze nachzurechnen und mit den Belegen zu vergleichen 
hat, das in dem F. 124 festgesetzte Emolument bezieht; 
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