Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Verwesung ... . ... ........... 1 Thlr. 10 Gr. 
5 4 
bis 
D, Gebühren des Bezirks-Geburtshelfers oder dessen Stellver- 
treters: 
für die Untersuchung der Geschlechtstheillel — 15 
bis — 
E, Gebühren des Bezirks-Thierarztes oder dessen Stellvertreters: 
I. bei der Prüfung eines Hufschmids oder Thierverschneiders 1 — 
II. bei Untersuchungen: 
1) an lebenden Thieren .. . — -M.10 
bis — 20 
Bei einer auf höhere Anordnung verfügten Untersuchung 
einer epizootischen Krankheit in der Heerde eines Ortes, 
in oder außer den Ställen, findet jedoch ein Ansatz bis z 2 — 
Statt; 
2) an gefallenen Thieren: 
a) mittelst Besichtigng .......—-15 
VII-— 
b)mittelstLeitungundMitbesorgungderSektion..l-— 
. i52-—- 
In Ansehung dieser Verrichtungen an Saugfohlen, Kälbern, Eseln, 
Schweinen, Schafen und Ziegen ist nur die Hälfte der vorstehenden 
Ansätze zulässig. 
Den unter C, D und E benannten Medizinal-Personen gebühren 
für die hier nicht bezeichneten Geschäftsbesorgungen, welche sie von Amts- 
wegen oder in Folge besondern Auftrages vornehmen, zwei Dritttheile 
der diesfallsigen Ansätze für den Bezirksarzt. 
Für dieselben findet jedoch bei gemeinschaftlichen Verrichtungen mit 
dem Bezirksarzte, wegen ihrer bloß beistimmenden Theilnahme an der 
Abfassung eines Gutachtens oder Berichtes durch letztern, ein Gebühren- 
bezug nicht Statt. 
II. Diäten und Transport-Gebübren. 
. 135. 
Hier treten im Allgemeinen die Normen der §.F. 97 bis 100 und §. 102 ein. 
Es sind jedoch folgende nähere Bestimmungen zu beachten: 
1) Jeder Medizinal-Beamte, welcher aus Staatsmitteln einen Dienstgehalt 
bezieht, hat innerhalb des ihm zur Wirksamkeit angewiesenen Bereiches
	        
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