Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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n außerhalb seines Bezirkes besonders beauftragt, so erhält 
derselbe 
a) wenn die ihn beauftragende Behörde den diesfallsigen Aufwand zu 
tragen hat: 
a) Diäten (§. 96 bis §. 100) und 
6) volle Transportkosten-Vergütung (C. 102); 
b) wenn aber eine zahlungsfähige Privat-Person eintritt: 
a) Verläge, 
5) Transport-Kosten und 
7) Verrichtungsbühren; 
5) Die Prüfung und Feststellung der Gebühren und Verläge der in gericht- 
lichen Fällen zugezogenen Physikats-Personen, sowie bei eintretendem Zwei- 
fel die Bestimmung über die Bezahlung dieser Gebühren und Verläge aus 
den Gerichtskassen, steht lediglich den Kreisgerichten zu, welche sich jedoch, 
so oft dabei sachverständige Beurtheilung des technischen Werthes der ge- 
richtsärztlichen Leistungen nöthig wird, das Gutachten der Medizinal-Kom- 
mission bei dem betreffenden Ministerial-Departement zu erbitten haben. 
K. Gebübren der Großberzoglichen Bau-Offieianten, da wo fle in Privat= 
Bauangelegenheiten angesprochen oder von der Behörde requtrirt werden. 
#§. 136. 
1) Für Bauanschläge: 
von jedem Bogen, welcher nach Vorschrift der Bauverordnung vom 18. August 
1818 abgefaßt ist und auf jeder Seite wenigstens vierzehen bis sechszehen ein- 
zeln berechnete Posten enthält, einschlüssig der Reinschrift 1 Thlr. 16 Gr. 
2) für Entwerfung eines Bau-Kontraktes 1 — 
bis 2 — 
Wenn neben dem Entwurfe eines Bau-Kontraktes noch 
eine besondere genaue Beschreibung der Arbeiten gefordert 
wird, für jeden Bogen dersellen. 1. — 
3) für Fertigung eines Baurisses — 10 
bis 10 — 
4) für ein schriftliches Gutachten — 10 
bis 2 — 
5) für Revision einer Baurechanggagag — 20 
bis 3 — 
für Leitung und Beaufsichtigung eines ganzen Baues ein bis zwei Prozent 
des Bauanschlages, vorbehältlich jeder andern Privat-Uebereinkunft.
	        
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