Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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Im Zweifel entscheidet bei allen diesen Ansätzen das Ermessen des Ober- 
Bau-Direktors. 
B. Gebühren der Rechnungsämter und anderer # Erbebung von grundherr- 
lichen Gefällen angestellten Personen. 
#§. 137. 
1) Abschreibegebühren und Zuschreibegebühren, zusammen: 
a) von jedem Sten — Thr. 31/8 Gr. 
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Pflichttheilsberechtigte entrichten hiervon nur die Hälfte. 
Bei gebundenen Gütern, die über 500 Thaler werth 
fiddd. .. — 10 
und wenn sie über 1000 Thaler werth sinpd — 20 
Gebundene Güter oder solche abgetrennte Bestandtheile derselben, die 
gleichwohl noch als gebunden unter sich erscheinen, dürfen in keinem 
Besitz-Veränderungsfalle für mehr als Ein Item gerechnet werden. 
Wenn zwei oder mehre Items, die früher nur Eins bildeten, wieder 
in eine Hand zusammengebracht sind und nun zusammen veräußert 
werden, so sind sie ebenfalls nur für Ein Item zu rechnen. 
Wenn mehre Personen zugleich ein Item erben, so darf dieses zu 
keiner Erhöhung der Ansätze führen; 
bei Items, welche einen halben Acker und darunter betragen, sind die 
Abschreibe= und Zuschreibe-Gebühren nur mit der Hälfte des 
sonst zulässigen Betrages in Ansatz zu bringen; 
wenn bei Grundstücksveräußerungen die Erwerber im Ver hältnisse 
zum Vorbesitzer Pflichttheilsberechtigte sind, so genießen sie in Anse- 
hung der Abschreibe= und Zuschreibe-Gebühren die den Pflicht- 
theilsberechtigten zugestandene Begünstigung, gleichviel, auf welchem 
Grunde die Grundstückerwerbung beruht, ob auf Beerbung, oder auf 
einem Geschäfte unter Lebendigen; 
auch in den Fällen, wo eine Theilung zwischen den Erben eintritt, 
findet die Begünstigung der Pflichttheilsberechtigten des Erblassers hin- 
sichtlich der Abschreibe= und Zuschreibe-Gebühren dann Statt, 
wenn eine gemeinschaftliche Erbezuschreibung nicht vorausgegangen ist. 
Ist hingegen eine solche vorausgegangen, so fällt im Theilungsfalle 
die Begünstigung der Pflichttheilsberechtigten des Erblassers, als sol- 
cher, hinweg; 
wenn ein Chepaar von den Aeltern des einen Ehegatten eins oder 
mehre Grundstücke erwirbt, so ist die beiden Acquirenten gemeinschaftlich 
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