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Im Zweifel entscheidet bei allen diesen Ansätzen das Ermessen des Ober-
Bau-Direktors.
B. Gebühren der Rechnungsämter und anderer # Erbebung von grundherr-
lichen Gefällen angestellten Personen.
#§. 137.
1) Abschreibegebühren und Zuschreibegebühren, zusammen:
a) von jedem Sten — Thr. 31/8 Gr.
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Pflichttheilsberechtigte entrichten hiervon nur die Hälfte.
Bei gebundenen Gütern, die über 500 Thaler werth
fiddd. .. — 10
und wenn sie über 1000 Thaler werth sinpd — 20
Gebundene Güter oder solche abgetrennte Bestandtheile derselben, die
gleichwohl noch als gebunden unter sich erscheinen, dürfen in keinem
Besitz-Veränderungsfalle für mehr als Ein Item gerechnet werden.
Wenn zwei oder mehre Items, die früher nur Eins bildeten, wieder
in eine Hand zusammengebracht sind und nun zusammen veräußert
werden, so sind sie ebenfalls nur für Ein Item zu rechnen.
Wenn mehre Personen zugleich ein Item erben, so darf dieses zu
keiner Erhöhung der Ansätze führen;
bei Items, welche einen halben Acker und darunter betragen, sind die
Abschreibe= und Zuschreibe-Gebühren nur mit der Hälfte des
sonst zulässigen Betrages in Ansatz zu bringen;
wenn bei Grundstücksveräußerungen die Erwerber im Ver hältnisse
zum Vorbesitzer Pflichttheilsberechtigte sind, so genießen sie in Anse-
hung der Abschreibe= und Zuschreibe-Gebühren die den Pflicht-
theilsberechtigten zugestandene Begünstigung, gleichviel, auf welchem
Grunde die Grundstückerwerbung beruht, ob auf Beerbung, oder auf
einem Geschäfte unter Lebendigen;
auch in den Fällen, wo eine Theilung zwischen den Erben eintritt,
findet die Begünstigung der Pflichttheilsberechtigten des Erblassers hin-
sichtlich der Abschreibe= und Zuschreibe-Gebühren dann Statt,
wenn eine gemeinschaftliche Erbezuschreibung nicht vorausgegangen ist.
Ist hingegen eine solche vorausgegangen, so fällt im Theilungsfalle
die Begünstigung der Pflichttheilsberechtigten des Erblassers, als sol-
cher, hinweg;
wenn ein Chepaar von den Aeltern des einen Ehegatten eins oder
mehre Grundstücke erwirbt, so ist die beiden Acquirenten gemeinschaftlich
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