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ment des Großherzogl. Staats-Ministeriums vorbehalten, in jedem einzel-
nen Falle den Satz im Voraus zu bestimmen oder die Liquidation auf
Anrufen festzustellen.
In Fällen wo das Geschäft nur protokollarisch dokumentirt, ein Pacht-
brief oder sonstige Urkunde aber nicht ausgefertigt wird, findet eine Ge-
bühr überhaupt nicht Statt.
5) Für die Vertheilung der grundherrlichen Gefälle bei Dismembrationen und
für das Eintragen der entstandenen einzelnen neuen Items mit dem auf
sie repartirten Erbzins in das Erbbuch, von jedem dismembrirten Item 10
Pfennige, jedoch im Ganzen mindestens 5 Groschen.
&S. u138.
Bei Grundstücken, die in dem Auslande gelegen, aber inländischen Rech-
nungs= oder Rentämtern zinspflichtig oder lehenpflichtig sind, verbleibt es hin-
sichtlich der Ab= und Zuschreibe-, Lehenscheins= und anderer etwaigen Gebühren
lediglich bei dem, was jedes Ortes rechtmäßig hergebracht ist, gleichwie auch
Zins-Kollekturgebühren, Meßgebühren und andere bei Erhebung oder Veraus-
gabung Großherzoglicher Kammer-Intraden hier und da rechtmäßig bestehende
Leistungen, nicht weniger die Steuer-Kollekturgebühren von gegenwärtigem Ge-
setze unberührt bleiben.
S. Gebühren der Stenseins er und Kataster-Führer.
1) Abschreibegebühren und Zuschreibegebühren, für das Abschreiben und das
Zuschreiben zusammen:
a) bei walzenden Grundstücken:
wenn das Item nicht über ¼ Acker hält — Gr. 8 Pff.
--1J2--...... 1-4-
- 1 „ -...... 2--—
- " 2 -...... 3-4
- — 5 -..... .5"-—
datüberhinaus......... 6-—-
vonjedethohnhause............. 3 —
in Städten aber 4 —
b) bei gebundenen Gütern:
von nicht über 500 Thalern Werth. .. ... 4 —
.-- -1000 - - .......8-—
-5000 - - .......12-—-