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Wo der Kataster-Führer nicht zugleich Steuereinnehmer ist, werden die Ab-
schreibe= und Zuschreibe-Gebühren zwischen ihm und dem Steuereinnehmer zu zwei
gleichen Theilen getheilt; die Gebühren für Aufschlagen des Katasters, für Aus-
züge aus demselben, sowie für die von dem Kataster-Führer auf dem Grunde
des Katasters ausgefertigten Beglaubigungen und Bescheinigungen bezieht der
letztere allein (Gesetz v. 11. März 1839 KF. 10).
S. 140.
So lange das Abschreiben und das Zuschreiben in den Justiz-Amtsver-
rechten der vormals Erfurt'schen Gebietstheile noch fortbesteht, treten bei die-
sen Justiz-Aemtern für das Abschreiben und das Zuschreiben in den Verrechten,
für deren Aufschlagen, für Auszüge daraus und Beglaubigung lediglich die in
dem vorigen Paragraphen bestimmten Gebühren ein.
T. Gebühren der Stener-Revisions-Beamten und der Feldmesser.
. 141.
A, Die Gebühren der Steuer-Revisions-Beamten und der verpflichteten
Feldmesser, wenn sie in Privat-Angelegenheiten in Anspruch genommen
werden:
1) für Extrakte aus Flurkarten und für Karten-Kopien:
a) bei einer Fläche bis zu 100 Acker einschlüssig für den
Ackerr — Gr. 5 Pf.
und außerdem von jeder in dieser Fläche besonders ab-
gegrenzten Parzelleee . .... — 2=
für jede Hofraithe aber 14 Gr. bis 2 Gr.
im Ganzen aber für den Extrakt oder die Kopie wenigstens 10 Gr.
b) für jeden Acker über 100 Acker nach Maßgabe der meh-
ren oder minderen Parzellirung... .. . ... 3 bis 6 Pf.
c) für Kopien von General= oder Situations-Karten, je nach der Schwie-
rigkeit der Terrain-Zeichnung:
für je 100 Aker ..3 bis 6 Gr.
wenigstens aber . 20 Gr.
Papier und Leinwand werden neben obigen Sätzen besonders bezahlt.
2) Für Vergleichung vorgelegter Flurkarten, Kopien oder Ertrakte mit der
Flurkarte und Beglaubigung der Uebereinstimmung beider für je 100 Acker
5 Gr.
Ebensoviel ist zu berechnen, wenn der Extrakt oder die Kopie weniger als
100 Acker enthält, ingleichen für die über die vollen Hunderte überschie-