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ßenden Betraͤge. Jede Hofraithe wird bei solchen Pruͤfungen und Beglau-
bigungen 5 Ackern gleich gerechnet.
3) für Fundbuchs= und Kataster-Abschriften, einschlüssig des ge-
druckten Tabellenpapiers und des Kollationirens für jeden, 20
Grundstücke oder 10 Hofraithen enthaltenden Bogen. — Thlr. 2 Gr.
4) für Vergleichung einer vorgelegten solchen Abschrift mit dem Fund-
buche oder Kataster und Beglaubigung der Uebereinstimmung der
Abschrift mit der Urschrift für je 100 Items oder Nummern — Thlr. 2 Gr.
5) für Vergleichung eines Katasters mit dem Fundbuche, für je
100 Items oder Nummien — Thlr. 4 Gr.
6) bei Lokal-Erpeditionen, außer den in den §&. S. 97, 98, 102 be-
stimmten Sätzen für Diäten, Wohnung über Nacht rc. und
Transport-Kosten, an Verrichtungsgebühren täglich:
dem Steuer-Revisionsbeamten. 1 Thlr. — Gr.
dem Geometer — Thlr. 20 Gr.
Wenn das Geschäft, einschlüssig der Ress, nicht über 6 Stun-
den erfordert, nur die Hälfte.
7) Für Hausarbeiten bei Flächenberechnungen, Theilungen, Einbrei-
tungen, Nachträgen auf Karten oder in Büchern, auch bei schrift-
lichen Arbeiten, täglich dem Steuer-Revisor wie dem Geometer 1 Thlr. — Gr.
und, wenn das Geschäft nicht über 6 Stunden erfordert, die Hälfte.
8) Für das Aufschlagen von Grundbüchern, Flurkarten, Hebe-Re-
gistern oder Steuerrechnungen, sowie für Extrakte und Zeugnisse
aus solchen (mit Ausnahme der Flurkarten, vergleiche Ziffer 1
oben) die im §. 139 Ziffer 2 geordneten Gebühren.
9) In Theilungs= und Dismembrations-Fällen für die Abgaben-
vertheilung mit Einschluß der nöthigen Vorberechnung und für
die Katastrirung:
a) von jedem walzenden Grundstücke mit einfacher Theilung — Thlr. 5 Gr.
und für jedes weitere Theilstck — Thlr. Gr.
b) bei gleichzeitiger Theilung mehrer neben einander liegender Grund-
stücke aber (z. B. bei Straßenzügen) von jedem einmal getheilten
Grundstücke rnnnnrr — Thlr. 3 Gr.
und für jedes weitere Theilstctkk — Thlr. 3 Gr.
c) bei Dismembrationen gebundener Güter 5 Gr. bis 2 Thlr.
und für jede dabei vorkommende Grundstückstheilung außerdem — Thlr. 2 Gr.