Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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ßenden Betraͤge. Jede Hofraithe wird bei solchen Pruͤfungen und Beglau- 
bigungen 5 Ackern gleich gerechnet. 
3) für Fundbuchs= und Kataster-Abschriften, einschlüssig des ge- 
druckten Tabellenpapiers und des Kollationirens für jeden, 20 
Grundstücke oder 10 Hofraithen enthaltenden Bogen. — Thlr. 2 Gr. 
4) für Vergleichung einer vorgelegten solchen Abschrift mit dem Fund- 
buche oder Kataster und Beglaubigung der Uebereinstimmung der 
Abschrift mit der Urschrift für je 100 Items oder Nummern — Thlr. 2 Gr. 
5) für Vergleichung eines Katasters mit dem Fundbuche, für je 
100 Items oder Nummien — Thlr. 4 Gr. 
6) bei Lokal-Erpeditionen, außer den in den §&. S. 97, 98, 102 be- 
stimmten Sätzen für Diäten, Wohnung über Nacht rc. und 
Transport-Kosten, an Verrichtungsgebühren täglich: 
dem Steuer-Revisionsbeamten. 1 Thlr. — Gr. 
dem Geometer — Thlr. 20 Gr. 
Wenn das Geschäft, einschlüssig der Ress, nicht über 6 Stun- 
den erfordert, nur die Hälfte. 
7) Für Hausarbeiten bei Flächenberechnungen, Theilungen, Einbrei- 
tungen, Nachträgen auf Karten oder in Büchern, auch bei schrift- 
lichen Arbeiten, täglich dem Steuer-Revisor wie dem Geometer 1 Thlr. — Gr. 
und, wenn das Geschäft nicht über 6 Stunden erfordert, die Hälfte. 
8) Für das Aufschlagen von Grundbüchern, Flurkarten, Hebe-Re- 
gistern oder Steuerrechnungen, sowie für Extrakte und Zeugnisse 
aus solchen (mit Ausnahme der Flurkarten, vergleiche Ziffer 1 
oben) die im §. 139 Ziffer 2 geordneten Gebühren. 
9) In Theilungs= und Dismembrations-Fällen für die Abgaben- 
vertheilung mit Einschluß der nöthigen Vorberechnung und für 
die Katastrirung: 
a) von jedem walzenden Grundstücke mit einfacher Theilung — Thlr. 5 Gr. 
und für jedes weitere Theilstck — Thlr. Gr. 
b) bei gleichzeitiger Theilung mehrer neben einander liegender Grund- 
stücke aber (z. B. bei Straßenzügen) von jedem einmal getheilten 
Grundstücke rnnnnrr — Thlr. 3 Gr. 
und für jedes weitere Theilstctkk — Thlr. 3 Gr. 
c) bei Dismembrationen gebundener Güter 5 Gr. bis 2 Thlr. 
und für jede dabei vorkommende Grundstückstheilung außerdem — Thlr. 2 Gr.
	        
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