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Dabei für die vorkommenden Ausfertigungen und Niederschrif.
ten die Ansätze der Klassen-Taxe (. 19) als Gebühr.
Aumerkung 1. Die unter Ziffer 8 und 9 bezeichneten Gebübren beziehen sich nur auf
die Steuer-Revisions-Beamten, da die übrigen verpflichteten Geometer zu diesen Arbei-
ten nicht berechtigt fünd.
Anmerkung 2. Neben den Gebühren unter Ziffer 6 find die bei Vermessungen und
andereu Lokal--Expeditionen zum Kettenziehen, Steinsetzen oder zu sonstigen Handdiensten
nöthigen Personen, ingleichen die Feldgeschwornen und Flurschützen noch besonders
abzulohnen.
B, Bei Grundstückszusammenlegungen treten für die verpflichteten und
autorisirten Feldmesser folgende Gebührensätze ein:
a) für die Neuaufnahme einer zu separirenden Flur, einschlüssig vollständiger
Zeichnung der Brouillon-Karte, Fertigung der Flächenberechnung und Er-
örterung der Eigenthumsverhältnisse:
an) fuͤr jede Hofraithe.... 5P r. 6 FPf.
bd) für jeden im 10004theiligen Maßstabe aufgenommenen
Acker (ohne Gebäude). 5 Gr. — Pf.
cc) für jeden im 2000theiligen Maßstabe aufgenommenen
9.
Akkeer;
dd) bei zusammenhängenden größern Waldflächen für jeden
Acker .. .........2-
-4
ce)außkrdemnochfürjedethem........
Anumerkung 1. Hilerneben ist die Löhnung der Kettenzieher, Feld-
geschwornen, Steinseßer und etwa nsthigen Boten besonders zu
vergüten, wogegen eine Entschädigung für Logls, Heitzung, Be-
leuchtung 2c. des Geometers nicht zu leisten ist.
Anmerkung 2. Dem Ermessen des Grohherzoglichen Staats-
Ministeriums bleibt vorbehalten, eine entsprechende Modistzirung
obiger Gebührensätze in solchen Fällen eintreten lassen, welche
eine Abkürzung des Verfahrens gestatten, bezüglich eine besondere
Ersparniß verursachen.
b) für Kopirung einer vorhandenen Flurkarte:
aa) für jeden Acker bei einer durchschnittlichen Parcellirung
bis zu /1 Aker —
bis zu ½ Acker 2 ·# *'“ r*“ r' r“ r' r“ 1 4 r' r
bis zu 1 Acker " 4 " ½% "6 rl ½ " 4 ½ rl. 4 " 4
über 1 Acker r“ v rm r' rmi re r—lo # * * 2 · –
bb) für jede Hofraithhe 1
Anmerkung. Dieselben Säße gelten für auszugsweise Kopirung
finern Sluntarte, wobei jedoch in keinem Falle weniger zu zahlen
ist als r.
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